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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 770/20·21.10.2020

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie verspätet (Frist nach §147 Abs.1 VwGO) eingelegt wurde. Zudem war die elektronische Einreichung formwidrig, da die erforderliche qualifizierte Signatur bzw. sichere De‑Mail‑Anmeldung fehlten. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und formeller Mängel der elektronischen Einreichung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt wird.

2

Eine ordnungsgemäß erteilte Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerdefrist begründet den Fristbeginn und ist für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblich.

3

Elektronisch übermittelte Dokumente, die schriftlich einzureichen sind, sind nach §55a VwGO nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sind oder die weiteren Voraussetzungen für einen sicheren Übermittlungsweg erfüllt sind.

4

Die Nutzung von De‑Mail erfüllt den sicheren Übermittlungsweg im Sinne des §55a Abs.4 Nr.1 VwGO nur, wenn der Absender sicher angemeldet ist und sich die sichere Anmeldung gemäß den Vorgaben des De‑Mail‑Gesetzes bestätigen lässt.

5

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren folgt §154 Abs.2 VwGO; der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55a VwGO§ 55a Abs. 3 VwGO§ 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz§ 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1345/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.8.2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Der Antragsteller hat die Beschwerde erst am 16.9.2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 18.8.2020 und war mit Ablauf des 1.9.2020 verstrichen. Der Antragsteller war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.

4

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist die Beschwerde überdies auch nicht formgerecht eingelegt worden. Schriftlich einzureichende Anträge sind mittels elektronischem Dokument nur nach Maßgabe des § 55a VwGO zulässig. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2020 – 4 AR 18/20 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

6

Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).