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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 761/22·13.12.2022

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2013. Bei reiner Bescheidungsklage ist regelmäßig die Hälfte des Werts der Verpflichtungsklage anzusetzen. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; spätere Teilbewilligungen bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des VG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbemessung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG; bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt die Orientierung regelmäßig nach dem Streitwertkatalog.

2

In Verfahren, in denen lediglich Bescheidung begehrt wird, kann der Streitwert nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs mindestens die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen.

3

Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; nachfolgende teilweise Erfüllungen oder Teilbewilligungen beeinflussen den bei Klageeinreichung zu bemessenden Streitwert nicht.

4

Über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG).

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 40 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6690/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.9.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Nach Nummer 1.4 des Streitwertkatalogs kann in Verfahren, in denen – wie hier – lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. Der Wert der Verpflichtungsklage wäre gemäß § 52 Abs. 3 GKG dem Antrag des Klägers vom 25.9.2020 auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe entsprechend mit 7.920,64 Euro zu beziffern. Der für Bescheinigungsklagen ohne weitere Besonderheiten auch nach ständiger Praxis des Senats grundsätzlich anzusetzende hälftige Betrag beläuft sich mithin auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzten 3.960,32 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich für eine Streitwertfestsetzung am unteren Limit des in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Rahmens entschieden hat. Für eine Erhöhung insbesondere auf 5.899,14 Euro bietet keinen Anlass, dass das beklagte Land während des Verfahrens einen Teilbewilligungsbescheid über vorgenannten Betrag erlassen und damit den überwiegenden Teil der Forderung des Klägers nachträglich erfüllt hat. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden auf dem Klageweg von Beginn an lediglich einen Neubescheidungsanspruch verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte, dass das verfolgte Bescheidungsbegehren im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung wirtschaftlich höher zu bewerten war als mit der Hälfte des Wertes des Verpflichtungsbegehrens, sind nicht ersichtlich.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.