Einstellung des PKH-Beschwerdeverfahrens wegen Erledigung; Antragsteller trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hatte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache; daraufhin stellte das OVG das Verfahren nach entsprechender Anwendung der §§87a Abs.1, 92 Abs.3 VwGO ein. Dem Antragsteller wurden die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens auferlegt, weil sein PKH-Antrag nicht bewilligungsreif war. Eine Kostenübernahmeerklärung der Gegenpartei blieb ohne Einfluss.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Parteien übereinstimmend erklären, die Sache in der Hauptsache erledigt zu haben; §§87a Abs.1, 92 Abs.3 Satz1 VwGO sind entsprechend anzuwenden.
Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der antragstellenden Partei nach §161 Abs.2 Satz1 VwGO i.V.m. §166 Abs.1 VwGO und §127 Abs.4 ZPO auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist nur bewilligungsreif, wenn die antragstellende Partei vollständige und substantiiert belegte Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorlegt und die erforderlichen Belege nachreicht.
Die Erklärung der Gegenpartei, die Kosten zu übernehmen, ist im PKH-Verfahren für die Frage der Kostenauferlegung gegenüber dem PKH-Antragsteller unbeachtlich, weil zwischen den Parteien kein prozessuales Kostenauferlegungsverhältnis entsteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 923/20
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.8.2020 wird eingestellt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wäre voraussichtlich erfolglos gewesen. Der Antragsteller hatte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.8.2020 nicht alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Der Prozesskostenhilfeantrag war bis zum Verfahrensabschluss nicht bewilligungsreif, weil der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der Antragsschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht hatte. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.10.2021, erklärt hat, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Im Prozesskostenhilfeverfahren kommt zwischen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei und dem Gegner kein für eine Kostenauferlegung notwendiges Prozessrechtsverhältnis zustande.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gerichtsgebührenfrei.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.