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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 752/25·15.01.2026

PKH-Antrag für Beschwerde gegen Rechtswegverweisung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Amtsgericht Mayen. Das OVG lehnt die PKH ab, weil die Beschwerde unzweifelhaft unzulässig bzw. aussichtslos wäre: sie wäre verfristet (§147 VwGO) und das Vertretungserfordernis greift. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da das vollständige PKH-Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wurde. Zudem ist die behauptete Möglichkeit eines "Rechtsschutzes gegen den Richter" nicht gegenüber der Gerichtsverwaltung durchsetzbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde als unbegründet/abgewiesen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO beträgt zwei Wochen und das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. §67 Abs.4 Satz2 VwGO).

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

4

Rechtsschutz gegen richterliche Entscheidungen ordentlicher Gerichte ist nur im jeweiligen Rechtsmittelzug der zuständigen Gerichtsbarkeit zu suchen; er kann nicht gegenüber der Gerichtsverwaltung geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 1072/25

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Mayen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.11.2025 wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Rubrum war von Amts wegen auf Seiten des Antragsgegners zu ändern. Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Rheinland-Pfalz.

2

Der Senat versteht den Schriftsatz der Antragstellerin vom 6.12.2025 nach entsprechender Anhörung in ihrem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mayen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28.11.2025.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum einen wäre eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Verweisungsbeschluss der Antragstellerin am 3.12.2025 zugestellt worden war, mit Ablauf des 17.12.2025 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Antragstellerin voraussichtlich nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 – 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

6

Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist am 17.12.2025 nicht abgegeben, sondern erst mit Schriftsatz vom 20.12.2025, bei Gericht eingegangen am 29.12.2025.

7

Zum anderen hätte die beabsichtigte Beschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Einwänden gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Mayen vom 20.12.2021 begehrte "Rechtsschutz gegen den Richter" kann nicht erfolgreich gegenüber der Gerichtsverwaltung geltend gemacht werden. Er ist ausschließlich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnungen durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel zu suchen.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2022 – 4 A 394/22 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

9

Richterliche Entscheidungen von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen der Überprüfung nur im jeweiligen Rechtsmittelzug dieser Gerichtsbarkeit.

10

Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf es im beabsichtigten Beschwerdeverfahren auch keiner Klärung, inwieweit ein etwaiger Rechtsbehelf bei einem anderen Gericht des zulässigen Rechtswegs als dem Amtsgericht Mayen anzubringen sein könnte.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2024 – 4 E 72/24 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.