Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anfechtung eines Verwaltungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gegen einen Bescheid vom 24.9.2020 und legt Beschwerde ein. Zentral ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für PKH (§166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO) vorliegen. Das OVG NRW bewilligt PKH und bestellt einen Anwalt, weil der Kläger zahlungsunfähig, nicht mutwillig handelt und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; unklare Tatsachenfragen, insbesondere zu Steuerrückständen und coronabedingten Erleichterungen, seien in der Hauptsache zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO wird bewilligt, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist am Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) auszurichten und darf nicht dazu dienen, die Sachprüfung der Hauptsache vorwegzunehmen.
Prozesskostenhilfe darf nicht allein bei fehlender Gewissheit des Erfolgs versagt werden; ist die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte, kann die Bewilligung versagt werden.
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sind Umfang, Dauer und Verhältnis von Steuerrückständen zur Gesamtbelastung zu gewichten; coronabedingte Steuerherabsetzungs- und Stundungsmöglichkeiten sind in diese Bewertung einzubeziehen, auch ohne konkret gestellten Stundungsantrag.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3984/20
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2020 wird dem Kläger für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus M. beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Kläger kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., und vom 2.5.2016 – 2 BvR 1267/15 –, juris, Rn. 10.
Ausgehend davon ist es noch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 24.9.2020 zusteht.
Erfolgsaussichten hat die Klage gegen den Bescheid vom 24.9.2020, weil die Feststellungen teilweise auf einem in wesentlichen Punkten unzutreffenden Sachverhalt beruhen. Insbesondere hatten sich die Forderungen nicht seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens erhöht; zudem war die Umsatzsteuer für den Monat Juli 2020 am 24.9.2020 ausweislich der von dem Finanzamt E. -V. unter dem 15.9.2020 übersandten Übersicht (Verwaltungsvorgang, Bl. 60 f.) ebenso wie die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 noch nicht fällig. Weiterhin bedarf die Zuverlässigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der Einwände aus der Klagebegründung einer Überprüfung im Klageverfahren. Diese kann schon mit Blick auf die pandemiebedingten Besonderheiten und die vergleichsweise geringe Höhe der am 24.9.2020 fälligen Steuerrückstände nicht im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichend verlässlich vorgenommen werden.
Insofern dürfte im Klageverfahren in den Blick zu nehmen sein, wie die am 24.9.2020 fälligen Steuerrückstände sowohl in ihrer Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Klägers im Rahmen der Beurteilung der Unzuverlässigkeit zu gewichten sind. Dabei ist auch die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
In diesem Zusammenhang dürfte auch zu prüfen sein, ob die den Betrieben zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids eröffneten coronabedingten Steuerherabsetzungs- und Stundungsmöglichkeiten bei der Gewichtung der Steuerrückstände Berücksichtigung finden können, unabhängig davon, ob ein Stundungsantrag tatsächlich gestellt worden war.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).