Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Rückforderungsbescheiden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts in einer Klage gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide sowie einen Zahlungsanspruch. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Streitwert von 1.705,16 Euro. Maßgeblich sei die bezifferte Geldleistung; Billigkeitserwägungen wie Vermögenslosigkeit seien bei der Streitwertfestsetzung unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem bezifferten Geldleistungsbegehren ist für die Streitwertfestsetzung die geltend gemachte Höhe maßgeblich (§52 Abs. 3 GKG).
Bei Klagen gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide ist der Streitwert aus den festgesetzten Erstattungsbeträgen und etwaig zusätzlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen zu bilden.
Billigkeitserwägungen, etwa die vorgetragenen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, sind bei der Streitwertfestsetzung nach GKG grundsätzlich unbeachtlich.
Über eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von einem Einzelrichter ergangen ist.
Kosten- und Nebenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach den Regelungen des §68 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 2473/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.9.2024 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Gemessen hieran ist der Streitwert vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 1.705,16 Euro (= 615,75 Euro [= 297,26 Euro + 318,49 Euro ] + 1.089,41 Euro) festgesetzt worden. Denn der Kläger hat mit seiner Klage gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Antragsgegners vom 16.3.2023, mit denen die Bewilligungsbescheide vom 14. bzw. 16.6.2021 betreffend November- und Dezemberhilfen 2020 zurückgenommen und der zu erstattende Betrag auf 297,26 Euro bzw. 318,49 Euro festgesetzt worden ist, sowie auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.087,00 Euro geklagt. Angesichts dessen fehlt es an jedwedem Anhalt für eine vom Kläger begehrte Streitwertfestsetzung auf 0,00 Euro. Für Billigkeitserwägungen, etwa aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Einkommens- und Vermögenslosigkeit, ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung kein Raum.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.