Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung seiner im Februar 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe; das OVG NRW hob den Beschluss des VG Köln auf. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach §166 VwGO i.V.m. §124 Nr.2 ZPO a.F. vorlagen und ob eine fehlende Erklärung nach §120 Abs.4 Satz 2 ZPO a.F. nachzureichen war. Das Gericht erkannte die Nachreichbarkeit der Erklärung im Beschwerdeverfahren und sah keine tragfähigen Gründe für eine Aufhebung. Die Verwendung des PKH‑Vordrucks war nicht zwingend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als begründet; Beschluss des VG Köln aufgehoben, Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Für vor dem 1.1.2014 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe sind die §§ 114–127 ZPO in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (ZPO a.F.) anzuwenden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §124 Nr.2 ZPO a.F. nur aufgehoben werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere wenn die Partei einer wirksamen Aufforderung zur Erklärung nach §120 Abs.4 Satz 2 ZPO a.F. nicht nachkommt.
Eine fehlende Erklärung nach §120 Abs.4 Satz 2 ZPO a.F. kann im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (§166 VwGO i.V.m. §571 Abs.2 Satz 1 ZPO); die Nachreichung kann die Grundlage für eine Aufhebung entfallen lassen.
Für die Abgabe der Erklärung nach §120 Abs.4 Satz 2 ZPO a.F. war die Verwendung des eingeführten Prozesskostenhilfe‑Vordrucks nicht zwingend erforderlich; ein späteres Übersenden eines Vordrucks geht nicht ohne Weiteres über bloße Klarstellung hinaus und begründet nicht automatisch die Aufhebung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 7043/11
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 2015 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung liegen nicht vor. Gemäß § 40 EG-ZPO sind für die Beantragung von Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung – ZPO a. F. – anzuwenden. Hier geht es um die Aufhebung der im Februar 2012 beantragten und mit Senatsbeschluss vom 31.5.2012 – 4 E 372/12 – bewilligten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz.
Nach § 166 VwGO i. V. m § 124 Nr. 2 ZPO a. F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Mit seiner Beschwerde hat der Kläger mitgeteilt, dass eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Auch der Beklagten sind keine Anhaltspunkte für geänderte Verhältnisse bekannt. Der Kläger konnte die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 166 i. V. m. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nachreichen.
Vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Al-bedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 166, Rn. 64, m. w. N.
Anders als nach § 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO war es für die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. nicht erforderlich, hierfür den eingeführten Vordruck zu verwenden.
Vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 12. April 2010 – 14 Ta 657/09 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
Dementsprechend dürfte es, ungeachtet der Fragen, ob es für das gerichtliche Auskunftsverlangen eines konkreten Anlasses bedurfte,
vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juli 2011 – L 2 AS 1462/11 B –, Justiz 2011, 396 = juris, Rn. 15;
Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 Rn. 173,
und ob ein solcher konkreter Anlass vorlag, schon an einer wirksamen Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gefehlt haben. Das Gericht hatte den Kläger zwar mit Schreiben vom 10. November 2014 allgemein aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht förmlich zugestellt worden ist,
vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 148/10 –, juris, Rn. 13 ff.
hat es den Kläger jedoch ergänzend gebeten, nunmehr eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen einzureichen; hierfür war ein Vordruck beigefügt. Diese als Klarstellung zu verstehende zweite Aufforderung ging über den bloßen Hinweis, die Partei könne sich im Rahmen der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. auch der Prozesskostenhilfeformulare bedienen oder über eine bloße Information, welche Angaben von der Partei gefordert werden, auch wenn sie den Vordruck nicht verwenden wollte, und daher über die Mitwirkungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO a. F. sowie auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses – KVNR – (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu KVNR 9000.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.