Streitwertfestsetzung bei Versiegelung im Sofortvollzug auf 1.875 € geändert
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ein. Streitgegenstand war die Versiegelung eines Ladenlokals durch Sofortvollzug; die Frage war der anzusetzende Streitwert für vorläufigen Rechtsschutz. Der Senat erläuterte die Bemessung (Viertel des Hauptsachewerths, wegen Vorläufigkeit halbiert) und setzte den Wert auf 1.875 €; die Beschwerde hatte in formaler Hinsicht keinen Erfolg, das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten formell erfolglos; Senat ändert jedoch von Amts wegen den erstinstanzlichen Streitwert auf 1.875 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei Versiegelungs- bzw. Schließungsverfügungen im Sofortvollzug richtet sich der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens für vorläufigen Rechtsschutz nach dem Wert der Hauptsache.
Zur Bemessung des Streitwerts in solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Viertel des Werts der Hauptsache anzusetzen.
Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ist der nach Maßgabe des Streitwertkatalogs vorgenommene Viertelansatz nochmals zu halbieren.
Das Gericht kann den erstinstanzlichen Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern, nachdem die Beteiligten angehört wurden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1082/20
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.8.2020 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 RVG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Streitwert war nach den §§ § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG nicht auf 7.500,00 Euro festzusetzen, weil keine Gewerbeuntersagung im Streit stand, sondern die Versiegelung des Ladenlokals des Antragstellers durch Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs (vgl. §§ 55 Abs. 2, 62, 64 Satz 2 VwVG NRW). In Fällen dieser Art orientiert sich die Streitwertfestsetzung nach ständiger Praxis des Senats mit dem Ansatz eines Viertels des Wertes der Hauptsache an der Empfehlung in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58), der angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens
nochmals zu halbieren ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2019 – 4 B 2/19 –, juris, Rn. 11.
Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert für eine Schließungsverfügung von 15.000,00 Euro war der Streitwert auf 1.875,00 Euro festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 568/16 –, juris, Tenor und Rn. 22.
Von der Erfolglosigkeit der Beschwerde unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Dementsprechend wird der Wert des Streitgegenstandes nach entsprechender Anhörung der Beteiligten auf 1.875,00 Euro geändert.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.