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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 712/25·17.12.2025

PKH-Antrag für Beschwerde gegen Verweisung an Sozialgericht abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Sozialgericht. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde verfristet wäre und das Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung gilt. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus, da kein vollständiges PKH-Gesuch mit der vorgeschriebenen Erklärung fristgerecht vorgelegt wurde.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisung an das Sozialgericht abgewiesen, da Rechtsmittel verfristet und Wiedereinsetzung nicht möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Das Vertretungserfordernis des §67 Abs.4 Satz2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; wird die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung nicht fristgerecht eingelegt, ist sie verspätet.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn die wegen Mittellosigkeit benachteiligte Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

4

Fehlende fristgerechte Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse mittels des vorgeschriebenen Formulars schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung und damit die Heilung eines Fristversäumnisses aus.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­12 L 2216/25

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Sozialgericht I. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2025 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.11.2025 nach entsprechender Anhörung in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht I. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2025.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Verweisungsbeschluss dem Antragsteller am 19.11.2025 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden war, mit Ablauf des 3.12.2025 verstrichen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 – 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung des Senats ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.