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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 706/22·12.09.2023

Beschwerde gegen Versagung von PKH für beabsichtigten einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine mündliche Begleitanordnung. Das OVG bestätigt die Versagung der PKH, weil die Klage bereits unzulässig bzw. die Begleitanordnung bestandskräftig geworden war. PKH ist zu versagen, wenn vor Verfahrenseintritt die Erfolgsaussichten durch ein erledigendes Ereignis entfallen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags für beabsichtigten einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen; Antrag offensichtlich unzulässig und Begleitanordnung bestandskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei isolierten Prozesskostenhilfeanträgen für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren ist PKH zu versagen, wenn bereits vor Beginn der kostenverursachenden Instanz ein erledigendes Ereignis die zuvor möglicherweise bestehenden Erfolgsaussichten beseitigt.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; PKH darf nicht gewährt werden, wenn die Erfolgschance nur entfernt ist oder der beabsichtigte Rechtsbehelf offenkundig unzulässig ist.

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Eine gegen eine Begleitanordnung gerichtete Rechtsverfolgung ist in der Hauptsache durch Anfechtungsklage zu führen; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist für einstweiligen Rechtsschutz vorrangig, ersetzt aber nicht die Einhaltung der Klagefristen.

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Anfechtungsklagen haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung; hiervon ausgenommen sind Klagen gegen bereits bestandskräftige Verwaltungsakte, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 88 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6.10.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Ist – wie hier – ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, in dem der Rechtsschutzsuchende noch kein Kostenrisiko eingegangen ist, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn bereits vor Beginn der kostenverursachenden Instanz durch ein erledigendes Ereignis zuvor möglicherweise bestehende Erfolgsaussichten weggefallen sind.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2020 – 4 B 946/18 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N.

5

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2020 – 4 B 946/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Der beabsichtigte Rechtsbehelf mit dem Antrag,

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die den Antragsteller betreffende mündliche Begleitanordnung des Präsidenten des Sozialgerichts Münster zurückzunehmen,

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ist nach dem maßgeblichen Begehren des Antragstellers sinngemäß als hier allein statthafter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wäre bereits unstatthaft. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gegen die vom Präsidenten des Sozialgerichts Münster durch (mündlichen) Verwaltungsakt verfügte Begleitanordnung die richtige Klageart gewesen.

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Vgl. zur Rechtsnatur der Begleitanordnung: OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2020 ‒ 4 B 946/18 ‒, juris, Rn. 22.

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Für den einstweiligen Rechtsschutz ist dementsprechend der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO).

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.2000 – 1 WB 10.00 –, juris, Rn. 2.

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Die Einhaltung der für den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen Klagefristen kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Ablauf dieser Fristen und hierdurch bestandskräftig gestalteter Rechtsverhältnisse als statthafter Antrag nach § 123 VwGO verstanden wird.

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Nach den oben genannten Maßstäben fehlen dem Prozesskostenhilfebegehren mit dem so ausgelegten Antrag hinreichende Erfolgsaussichten, weil dieser Antrag offenkundig unzulässig wäre. Einer Klage gegen die Begleitanordnung kommt von vornherein keine aufschiebende Wirkung zu, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt oder festgestellt werden könnte.

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Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf zulässig und begründet ist. Etwas anderes gilt allerdings bei Klagen, die sich gegen bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte richten und deshalb offensichtlich unzulässig sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.5.2021 ‒ 12 B 477/21 ‒, juris, Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 1.11.2013 – 2 B 174/13 –, juris, Rn. 4.

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Vorliegend ist die Begleitanordnung bereits bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen nicht rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben hat. Unter dem Aktenzeichen 1 K 1745/22 (VG Münster) war ausschließlich ein ebenfalls bereits am 6.10.2022 beschiedenes Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für eine noch zu erhebende Klage gegen die Begleitanordnung anhängig, ohne dass der Antragsteller nach Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der seinerzeit noch laufenden Klagefrist Klage erhoben hat.

18

Mittlerweile ist hinsichtlich der mündlich erteilten Begleitanordnung, die dem Antragsteller ausweislich seiner Anfrage von Mitte April 2022 spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden, ihm mit Schreiben vom 25.4.2022 schriftlich bestätigt worden war und gegen die er sich mit seinem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.6.2022 gewandt hat, auch jedenfalls die Jahresfrist zur Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen. Die Anhängigkeit dieses auf ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bezogenen PKH-Beschwerdeverfahrens hinderte den Antragsteller nicht daran, den möglicherweise bei Antragstellung noch nicht erfolgten Eintritt der Bestandskraft der Begleitanordnung durch eine rechtzeitige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren oder nach Abschluss des Antragsverfahrens um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Klageerhebung unter Umständen noch rechtzeitig zu verhindern.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1992 – 5 B 50.92 –, juris, Rn. 3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).