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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 70/24·28.05.2024

Beschwerde verworfen wegen fehlender Prozessbevollmächtigung und Fristversäumnis (§17a GVG)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte PKH für ein Beschwerdeverfahren und focht die Zurückweisung des Verwaltungsrechtswegs sowie die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer an. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war und die kurze Beschwerdefrist des §17a GVG versäumt hat. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Beschwerde an das BVerwG wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen (fehlende Vertretung, Fristversäumnis); PKH abgelehnt; Beschwerde an das BVerwG nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der eingelegten Beschwerde voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§166 i.V.m. §114 ZPO).

2

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (§147 VwGO i.V.m. §67 VwGO).

3

Die nach §17a Abs.4 GVG eingeräumte zweiwöchige Beschwerdefrist ist zwingend; eine nachträgliche Heilung des Formmangels oder der Fristversäumnis ist ausgeschlossen.

4

Die Nichtzulassung einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den in §17a Abs.4 Satz 5 GVG genannten Voraussetzungen und ist zu versagen, wenn diese nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6951/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht N. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.12.2023 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.12.2023 ist unzulässig. Der Kläger ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Eine Nachholung dieses Formerfordernisses ist ausgeschlossen. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchige Beschwerdefrist war nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Kläger am 15.12.2023 mit Ablauf des 29.12.2023 bereits verstrichen, bevor der Kläger die Beschwerde am 25.1.2024 erhoben hat. Auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 2.2.2024 hat der Kläger nicht reagiert.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.