Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Beschwerden wegen Fristversäumnis und Formmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Beschlusses. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, da die Beschwerde bereits verfristet war und keine Wiedereinsetzung möglich ist. Eine vollständige PKH-Anfrage innerhalb der Frist wurde nicht vorgelegt. Zudem besteht Vertretungspflicht vor dem OVG.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde wegen Verfristung und fehlender Voraussetzungen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die gesetzliche Vertretungspflicht (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO) nicht erfüllt ist und keine anwaltliche Vertretung vorliegt.
Die Beschwerdefrist des §147 Abs.1 Satz1 VwGO beträgt zwei Wochen; nach deren Ablauf ist eine Beschwerde verfristet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Partei wegen Mittellosigkeit binnen der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3422/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Beschlusses vom 26.8.2022 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.9.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 28.9.2022 in seinem Kosteninteresse nach Anhörung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den genannten Beschluss über die Ablehnung der Berichtigung. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Ablehnungsbeschluss sowie mit Eingangsverfügung des Senats vom 24.10.2022 hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Kläger am 17.9.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 4.10.2022 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004– 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.