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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 699/24·28.11.2024

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nach Ablauf der Zweiwochenfrist des §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, da die Umstände der Fristversäumnis nicht substantiiert und zeitlich konkret dargelegt wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen verspäteter Einlegung verworfen; Wiedereinsetzung mangels substantiiertem Vortrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des §147 Abs.1 VwGO nach Zustellung eingelegt wird.

2

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller darlegt, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war.

3

Die für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind grundsätzlich rechtzeitig, vollständig, substantiiert und schlüssig innerhalb der Antragsfrist des §60 Abs.2 Satz1 VwGO darzulegen.

4

Vage oder nicht zeitlich konkretisierte Angaben zu psychischen Belastungen genügen nicht, um die Unverschuldetheit einer Fristversäumnis zu begründen.

5

Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar, soweit dort die Unanfechtbarkeit angeordnet ist.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5846/24

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Der Kläger hat die Beschwerde erst am 11.11.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 25.10.2024 und war mit Ablauf des 8.11.2024 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.

4

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen ist.

5

Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.2.2021 – 2 C 11.19 –, BVerwGE 171, 325 = juris, Rn. 7, vom 23.6.2011 – 1 B 7.11 –, juris, Rn. 3, und vom 12.5.2006 – 2 B 9.06 –, juris, Rn. 5.

7

Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumnis nicht. Sein Vortrag, sein Wohlbefinden und seine Konzentrationsfähigkeit seien infolge einer aus finanziellen Schwierigkeiten resultierenden erheblichen psychischen Belastungssituation stark beeinträchtigt gewesen, lässt nicht erkennen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitraum er derart erkrankt war, dass ihm nicht einmal die fristgerechte Einlegung der Beschwerde möglich war.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.