Abweisung des PKH-Antrags: Aussichtslosigkeit und Formmangel im isolierten PKH-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und der Antrag zudem formell mangelhaft (fehlende Unterschrift) ist. Das Gericht betonte, dass eine Verweisung des isolierten PKH-Verfahrens nicht verpflichtend ist, wenn PKH von vornherein ausgeschlossen ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussichten und formellem Unterschriftsmangel
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren besteht keine Verpflichtung, an eine andere Gerichtsbarkeit zu verweisen, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist.
Für einen formwirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich die Unterschrift erforderlich; ein beigefügter, nicht unterschriebener Klageentwurf ersetzt die Unterschrift nicht.
Anträge auf Prozesskostenhilfe müssen das konkrete Klageziel so deutlich machen, dass die Erfolgsaussichten geprüft werden können; unbestimmte oder unklare Klageentwürfe können zur Ablehnung führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3220/24
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.10.2024 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin ist ‒ ungeachtet seiner Unzulässigkeit wegen fehlender Unterschrift ‒ abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von der Klägerin beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.10.2024 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Entscheidungen bzw. Verfahrenshandlungen in Verfahren bei dem Amts- und Landgericht Z. abgelehnt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sich dabei unter Anwendung des zutreffenden Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Frage der Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens befasst.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1.8.2023 ‒ 4 E 509/23 ‒, juris, Rn. 6 f., in einem von der Klägerin betriebenen Verfahren.
Dabei ist der Klägerin bereits aus dem Beschluss des Senats vom 4.7.2023 in dem von ihr geführten Verfahren 4 E 478/23 bekannt, dass das Verwaltungsgericht zu einer Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit nicht verpflichtet ist, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2023 ‒ 4 E 478/23 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Dies ist vorliegend der Fall, weil die gegen Entscheidungen bzw. Verfahrenshandlungen des Amts- und Landgerichts Z. gerichteten Begehren der Klägerin ausschließlich im Rechtsmittelweg innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfolgt werden können. Die Klägerin begehrt jedoch mit ihrem Entwurf eines Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe für eine (neue) Klage, wobei ein konkretes Klageziel noch nicht einmal deutlich wird.
Die Durchführung einer von der Klägerin ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Gerichte durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten – hier durch das hartnäckige Insistieren der Antragstellerin auf ihrer auf nicht einschlägige oder sonst nicht nachvollziehbare Rechtsprechung gestützten Auffassung, ohne dass sie von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte über ihr bereits beschiedenes Begehren erreichbar zu sein scheint – nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden sollen, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Der Senat behält sich vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser und nicht einmal unterschriebener Eingaben abzusehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f.
Der Klägerin sind die vorgenannten Maßstäbe zur Beurteilung einer Verweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bereits seitens des Senats dargelegt worden, ohne dass sie ihre Rechtsverfolgung hierauf angepasst hat. Zudem ist grundsätzlich die Unterschrift bezogen auf einen formwirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entbehrlich, auch wenn isolierten Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein nicht unterschriebener Klageentwurf beigefügt werden kann. Das gilt erst recht für eine Klägerin, die ihre Unterschrift möglicherweise bewusst deshalb nicht hinzufügt, um sich zur Vermeidung eines Kostenrisikos später auf die Unwirksamkeit berufen zu können.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.