Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 691/25·16.12.2025

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Versagung der Wiedereinsetzung nach Verweisungsbeschluss

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (PKH)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Amtsgericht – Familiengericht. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beschwerde verfristet ist und keine fristgerechte vollständige PKH-Antragstellung vorlag. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kam mangels rechtzeitiger Einreichung der erforderlichen Unterlagen und fehlender Glaubhaftmachung des unverschuldeten Versäumnisses nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen fehlender fristgerechter PKH-Antragstellung nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses; nach Ablauf ist die Beschwerde unzulässig.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist bei fehlender Rechtsanwaltsvertretung infolge Mittellosigkeit nur zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat.

4

Ein schuldloses Fristversäumnis ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Partei keine konkreten Nachweise für rechtzeitige Bemühungen um anwaltliche Vertretung oder umgehend eingereichte PKH-Unterlagen vorlegt und die Rechtsmittelbelehrung auf die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung hingewiesen hat.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3566/25

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.10.2025 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht den Schriftsatz der Klägerin vom 7.11.2025 nach entsprechender Klarstellung und Anhörung in ihrem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.10.2025. Mit Schriftsatz vom 21.11.2025 hat die Klägerin klargestellt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und erstmals ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren beantragt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre jedenfalls verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Verweisungsbeschluss der Klägerin am 29.10.2025 zugestellt worden war, mit Ablauf des 12.11.2025 verstrichen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 – 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars nicht bis zum Ablauf der genannten Frist abgegeben. Ein unverschuldetes Fristversäumnis hat die Klägerin auch insoweit nicht glaubhaft gemacht. Auf sich beruhen kann, ob und in welcher Form die Klägerin, die nach eigenen Angaben nicht über die finanziellen Mittel für eine anwaltliche Vertretung verfügte, nach Zustellung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses rechtzeitig erfolglos versucht hat, bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat einzuholen. Nähere Einzelheiten hierzu hat sie nicht vorgetragen und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Vielmehr hatte sie sich mit ihrer Rechtsmittelschrift noch in der fehlerhaften Annahme ohne anwaltliche Vertretung an das Verwaltungsgericht gewandt, für die Beschwerde keine anwaltliche Vertretung zu benötigen, was sie auf die Eingangsverfügung mit Schriftsatz vom 18.11.2025 ausdrücklich mitgeteilt hat. Sollte die Klägerin wegen dieser Fehlannahme davon abgesehen haben, rechtzeitig ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für eine anwaltlich vertretene Beschwerde zu stellen, wäre dieses Versäumnis nicht unverschuldet. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten war für die Klägerin auch als rechtsunkundige Bürgerin ohne anwaltliche Unterstützung erkennbar, weil sie hierauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses hingewiesen worden war. Selbst wenn der Klägerin noch rechtzeitig vor Fristablauf aufgefallen sein sollte, anwaltlicher Vertretung zu bedürfen, die sie nicht hätte finanzieren können, hätte sie sich durch rechtzeitige Nachfrage bei den in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genannten Gerichten oder in sonstiger Weise über die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren informieren müssen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Dass die Klägerin dies nicht rechtzeitig vor Fristablauf getan hat, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2018 – 4 E 604/18 –, juris, Rn. 4.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.