PKH-Antrag für Beschwerde abgelehnt wegen Erfolgsaussicht und Unzulässigkeit der Beiladung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiladung durch das VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnt den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und eine selbst erhobene Beschwerde wegen Vertretungserfordernis unzulässig wäre. Zudem ist die Beiladung des Landesministeriums nach §61 VwGO ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel wegen gesetzlicher Vertretungserfordernisse vor dem angerufenen Gericht von vornherein unzulässig wäre.
Die Beiladung einer Landesbehörde nach §65 Abs.1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn diese als Landesbehörde neben dem beklagten Land nach §61 VwGO nicht parteifähig ist.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3309/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiladung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.9.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 19.9.2022 in seinem Kosteninteresse nach Anhörung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den im Tenor genannten Ablehnungsbeschluss. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Ablehnungsbeschluss hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die mit Schriftsatz vom 19.9.2022 noch begehrte Beiladung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Dessen Beiladung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es als Landesbehörde nach § 61 VwGO neben dem beklagten Land gar nicht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Das Landesrecht sieht ebenso wie das Bundesrecht die Beteiligung von Behörden grundsätzlich nicht vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2021 ‒ 4 E 653/20 ‒, Rn. 6 f., m. w. N., www.nrwe.de.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.