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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 68/25·11.06.2025

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Ermöglichung von Einsicht in öffentlich zugestellte Gerichtsentscheidungen. Das OVG bestätigt die Ablehnung des VG, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht vorgetragen wurde (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Es fehle an einem Akt der öffentlichen Gewalt i.S.v. Art.19 Abs.4 GG, da Zustellungsakte Teil richterlicher Rechtsprechung seien. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO).

2

Art.19 Abs.4 GG gewährt Schutz gegen Handlungen der öffentlichen Gewalt, nicht dagegen gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt; richterliche Entscheidungen und ihnen zugehörige Zustellungsakte fallen nicht unter den Schutzbereich als administrative Akte.

3

Die Entscheidung, wem eine Gerichtsentscheidung zuzustellen ist, gehört zur richterlichen Prozessgestaltung und ist Teil der Rechtsprechung; Zustellungsakte sind untrennbares Zubehör der gerichtlichen Entscheidungsfindung und nicht gerichtsverwaltungsrechtliche Akte.

4

Prozessuale oder organisatorische Nachteile (z.B. Bibliotheksschließung, fehlende Terminsvollmacht) begründen allein keine hinreichenden Erfolgsaussichten eines materiellen Anspruchs gegen den Beklagten, sofern kein Rechtsverstoß durch diesen dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 40 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5646/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Der Kläger hat keinen Anhalt dafür vorgetragen, dass er mit hinreichenden Erfolgsaussichten gerichtlich geltend machen könnte, den Beklagten zu verpflichten, es dem Kläger zu ermöglichen, bei öffentlichen Zustellungen an den Kläger nach Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel die Entscheidungen in den Dienststunden auf den jeweiligen Geschäftsstellen einsehen zu können.

3

Es fehlt schon an einem Akt des Beklagten, für den die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt. Denn die Einsicht in gerichtliche Entscheidungen, die öffentlich zugestellt worden sind, ist keine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung, die der Kläger mit seiner Klage in Anspruch nimmt.

4

Akte der rechtsprechenden Gewalt, also solche, die der Richter in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit wahrgenommen hat, fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Ausgestaltung § 40 VwGO in erster Linie dient. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“. In richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere tätig im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung (inklusive der Vor- und Zwischenentscheidungen).

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2016 – 1 AV 5.16 –, juris, Rn. 6.

6

Die Entschließung darüber, wem eine Gerichtsentscheidung zuzustellen oder nicht zuzustellen ist, ist allein dem mit der Sache befassten rechtsprechenden Richter vorbehalten, denn die Zustellungsakte gehören zu den gerichtlichen Prozesshandlungen, und als Handlungen, die der Sorge für den gesetzmäßigen und zweckdienlichen Ablauf des Verfahrens dienen, sind sie untrennbares Zubehör der eigentlichen Rechtsprechung im engeren Sinne. Soweit sich die bei dem Gericht eingerichteten Geschäftsstellen mit den Zustellungsmaßnahmen befassen, nehmen deren Beamte nicht Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahr, sondern handeln sie als Organe des Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungsaufgabe.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.1969 ‒ I DB 7.69 ‒, BVerwGE 33, 285 = BeckRS 1969, 31327650.

8

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung der Erfolgsaussicht seiner Klage. Weder der vom Kläger als willkürlich, chaotisch und rechtswidrig beschriebene Verlauf der Gerichtsverhandlung noch das etwaige Fehlen einer Terminsvollmacht des Beklagtenvertreters oder eine fehlende Recherchemöglichkeit aufgrund der weiterhin bestehenden Bibliotheksschließung des Verwaltungsgerichts oder aber eine fehlende bzw. unvollständige Akteneinsicht ändern etwas daran, dass kein Anhalt für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten ersichtlich ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.