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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 68/21·15.02.2021

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei erweiterter Gewerbeuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtskostenrecht (GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für seine Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Das OVG wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die Festsetzung gemäß § 52 GKG und dem Streitwertkatalog 2013 (insbesondere Nr. 54.2.1 und 54.2.2) zutreffend war. Formelle Beanstandungen an der Ausfertigung (Unterschrift/'gez.') sind unbegründet. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen können nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden.

2

Für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes ist der Streitwert nach Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013 mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000 EUR, anzusetzen.

3

Bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung erhöht sich der Streitwert gemäß Nr. 54.2.2 Streitwertkatalog 2013 um 5.000 EUR; damit kann ein Streitwert von 20.000 EUR gerechtfertigt sein.

4

Für die formelle Ordnungsgemäßheit der Zustellung einer gerichtlichen Ausfertigung ist nicht erforderlich, dass diese handschriftlich vom Richter unterschrieben oder mit dem Zusatz 'gez.' versehen ist (keine aufschiebende Wirkung für die Wirksamkeit der Zustellung).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6865/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.1.2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

3

Fehl geht die Annahme des Klägers, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Entgegen seiner Ansicht bedarf es der Zustellung einer handschriftlich von dem Richter zu unterschreibenden Ausfertigung gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Ebenso wenig bedurfte es einer Bestätigung der Mitwirkung der Richter mit dem Zusatz "gez.".

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 – 4 B 1125/20 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Auch im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.

6

Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.

7

Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000,00 Euro auf insgesamt 20.000,00 Euro.

8

Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2019 – 4 E 609/19 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.