Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Vertretungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde (§67 VwGO). Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen; der gesetzliche Auffangstreitwert wurde angesetzt und wegen Vorläufigkeit halbiert. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verworfen; Beschwerden gegen PKH und Streitwert zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§67 Abs.4 VwGO).
Prozesskostenhilfe für erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO erfüllt sind; fehlen diese Voraussetzungen, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Reichen die Sach- und Streitstandangaben zur Bestimmung des Streitwerts nicht aus, ist der gesetzliche Auffangstreitwert (vgl. §53 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §52 Abs.2 GKG) anzusetzen; bei Vorläufigkeit kann dieser nach dem Streitwertkatalog gemindert werden.
Die Kostenfolgen in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei Versagung von Prozesskostenhilfe sind ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GKG zu beachten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2288/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.
Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 konnte dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).