Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 674/17·14.09.2017

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Prozessvertretung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Streitwertfestsetzung. Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig verworfen, weil kein Prozessbevollmächtigter tätig ist (§67 Abs.4 VwGO). Die PKH-Beschwerde ist unbegründet. Mangels ausreichender Anhaltspunkte wurde der Auffangstreitwert von 5.000 EUR angesetzt und wegen Vorläufigkeit reduziert; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen; PKH- und Streitwertbeschwerden zurückgewiesen, Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Prozessbevollmächtigter erforderlich; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für verwaltungsgerichtliche Verfahren setzt das Vorliegen der in § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die PKH zu versagen.

3

Ergibt der Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist der gesetzliche Auffangstreitwert (nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) maßgeblich; bei vorläufigen Verfahren kann dieser nach dem Streitwertkatalog reduziert werden.

4

Die unterlegene Partei hat die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO, ZPO und des GKG.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2289/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird verworfen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.

3

Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 konnte dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).