Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Aushänge an der Gerichtstafel gelten als rechtsprechende Prozesshandlungen und unterfallen nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Weiter vorgebrachte Verfahrensmängel begründen keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu versagen.
Aushänge und Zustellungsentscheidungen der Gerichte sind als Teil der rechtsprechenden Tätigkeit Prozesshandlungen und nicht Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Schutz durch den Richter, nicht Schutz gegen richterliche Entscheidungen; Handlungen, die der richterlichen Unabhängigkeit zuzurechnen sind, begründen regelmäßig keinen individualrechtlichen Anspruch gegen die Gerichtsverwaltung.
Nicht substantiierte oder rein prozessuale Rügen begründen nur dann hinreichende Erfolgsaussichten, wenn sie konkret dargelegt und rechtlich geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5645/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat keinen Anhalt dafür vorgetragen, dass er mit hinreichenden Erfolgsaussichten gerichtlich geltend machen könnte, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei öffentlichen Zustellungen an ihn Aushänge an der Gerichtstafel des Finanzgerichts Köln vorzunehmen.
Es fehlt schon an einem Akt des Beklagten, für den die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt. Denn Aushänge des Verwaltungsgerichts in Rechtssachen sind keine Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung, die der Kläger mit seiner Klage in Anspruch nimmt.
Akte der rechtsprechenden Gewalt, also solche, die der Richter in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit wahrgenommen hat, fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Ausgestaltung § 40 VwGO in erster Linie dient. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“. In richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere tätig im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung (inklusive der Vor- und Zwischenentscheidungen).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.2016 – 1 AV 5.16 –, juris, Rn. 6.
Die Entschließung darüber, wem eine Gerichtsentscheidung zuzustellen oder nicht zuzustellen ist, ist allein dem mit der Sache befassten rechtsprechenden Richter vorbehalten, denn die Zustellungsakte gehören zu den gerichtlichen Prozesshandlungen, und als Handlungen, die der Sorge für den gesetzmäßigen und zweckdienlichen Ablauf des Verfahrens dienen, sind sie untrennbares Zubehör der eigentlichen Rechtsprechung im engeren Sinne. Soweit sich die bei dem Gericht eingerichteten Geschäftsstellen mit den Zustellungsmaßnahmen befassen, nehmen deren Beamte nicht Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahr, sondern handeln sie als Organe des Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungsaufgabe.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.1969 ‒ I DB 7.69 ‒, BVerwGE 33, 285 = BeckRS 1969, 31327650.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung der Erfolgsaussicht seiner Klage. Weder der vom Kläger als willkürlich, chaotisch und rechtswidrig beschriebene Verlauf der Gerichtsverhandlung noch das etwaige Fehlen einer Terminsvollmacht des Beklagtenvertreters oder eine fehlende Recherchemöglichkeit aufgrund der weiterhin bestehenden Bibliotheksschließung des Verwaltungsgerichts oder aber eine fehlende bzw. unvollständige Akteneinsicht ändern etwas daran, dass kein Anhalt für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.