Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender Prozessvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Streitwertfestsetzung an. Das OVG verwirft die Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig, weil die Beschwerde nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 VwGO). Die Beschwerden gegen PKH- und Streitwertentscheidung wurden zurückgewiesen; der gesetzliche Auffangstreitwert wurde angesetzt und aufgrund der Vorläufigkeit gemindert. Die Kostenentscheidung folgte den einschlägigen VwGO-, ZPO- und GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Prozessvertretung als unzulässig verworfen; weitere Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur wirksam, wenn sie durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 VwGO).
Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist PKH zu versagen.
Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts, ist der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen; bei Vorläufigkeitsentscheidungen kann dieser nach dem Streitwertkatalog gemindert werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO sowie den einschlägigen Bestimmungen von ZPO und GKG; bei Unterliegen trägt der Antragsteller die Kosten, einzelne Verfahrensteile können gebührenfrei sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2289/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.
Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 konnte dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).