Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Kernfrage ist, ob er ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Bestätigung einer behaupteten mündlichen Zutrittsverweigerung hat. Das OVG weist die Beschwerde ab: Es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und kein objektiver Anhalt für ein berechtigtes Interesse nach §37 Abs.2 Satz2 VwVfG NRW. Verfahrensbeanstandungen ändern hieran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des §37 Abs.2 Satz2 VwVfG NRW für eine schriftliche Bestätigung eines mündlich erteilten verwaltungsrechtlichen Handelns ist dann nicht gegeben, wenn keine objektiven Anhaltspunkte für Wiederholungsgefahr oder fortdauernde diskriminierende Wirkung dargelegt sind.
Die bloße Vielzahl ähnlicher Bestätigungsanträge begründet nicht von vornherein ein berechtigtes Interesse an einer Bestätigung mündlicher Weisungen.
Verfahrensmängel (z. B. Ablauf der Verhandlung, fehlende Vollmacht, eingeschränkte Akteneinsicht) können die Erfolgsaussicht nicht stützen, wenn bereits das gesetzlich vorausgesetzte berechtigte Interesse fehlt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.12.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat keinen Anhalt dafür vorgetragen, dass er einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der ihm nach seinen vom Beklagten bestrittenen und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Angaben am 3.6.2020 nach Verweigerung der Angabe seiner personenbezogenen Daten mündlich gegenüber geäußerten Zugangsbeschränkung zum Gerichtsgebäude Z.-straße 101 in L. haben könnte. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Weder eine drohende Wiederholungsgefahr noch eine fortdauernde diskriminierende Wirkung sind auch nur im Ansatz nachvollziehbar dargelegt. Die Vielzahl entsprechender Bestätigungsanträge für mündlich erteilte Weisungen vermag ein berechtigtes Interesse von vornherein nicht zu begründen. Ebenso fehlt jeglicher objektiver Anhalt dafür, dass Justizbedienstete dem Kläger gegenüber in Zukunft unter im Wesentlichen gleichen Verhältnissen den Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigern könnten. Auch als Grundlage für eine Klage auf Erstattung unnötiger Fahrtkosten zum Gericht benötigte der Kläger ersichtlich keine schriftliche Bestätigung der behaupteten Zugangsbeschränkung, selbst wenn ihm der Nachweis der vom Beklagten bestrittenen Zutrittsverweigerung und seines unverzüglichen Verlangens nach einer schriftlichen Bestätigung gelänge. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Fahrt des Klägers zum Gerichtsgebäude nicht veranlasst hat, kennt dieser spätestens aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.7.2021 den wesentlichen Inhalt der Hausverfügung, nach der am 3.6.2020 Personalien der Gerichtsbesucher abgefragt worden sind, um eine Rückverfolgbarkeit nach § 2a der seinerzeit geltenden CoronaSchVO zu ermöglichen, zu deren Angabe der Kläger nicht bereit war.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Einschätzung seiner Erfolgsaussicht. Weder der vom Kläger als willkürlich, chaotisch und rechtswidrig beschriebene Verlauf der Gerichtsverhandlung noch das etwaige Fehlen einer Terminsvollmacht des Beklagtenvertreters oder eine fehlende Recherchemöglichkeit aufgrund der weiterhin bestehenden Bibliotheksschließung des Verwaltungsgerichts oder aber eine fehlende bzw. unvollständige Akteneinsicht ändern etwas daran, dass kein Anhalt für ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.