Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung wegen fehlender Prozessvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Beiladung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger entgegen §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 S.1 VwGO ohne Prozessbevollmächtigten gehandelt hat. Das Formerfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und kann nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§147 Abs.1 S.1 VwGO) nicht mehr geheilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Beiladungsantrags als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessbevollmächtigung; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 S.1 VwGO ist die Einlegung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich, sofern das Gesetz dies vorsieht.
Das Erfordernis der Prozessvertretung gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; ein Verstoß hiergegen macht die Beschwerde unzulässig.
Kann das Formerfordernis der Prozessvertretung nicht vor Ablauf der einschlägigen Beschwerdefrist (vgl. §147 Abs.1 S.1 VwGO) nachgeholt werden, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Beschwerde hat der Unterliegende die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§154 Abs.2 VwGO); eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, wenn eine streitwertunabhängige Gebühr gemäß Nr. 5502 Kostenverzeichnis GKG anfällt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3390/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.8.2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, über die der für das Justizverwaltungsrecht zuständige Senat entscheidet, ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 19.9.2022 sowie nochmals mit Verfügung vom 24.10.2022 hingewiesen worden.
Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.