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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 656/17·16.10.2017

Zulassungsantrag verworfen und PKH abgelehnt wegen fehlender Vordruckerklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wurde. Der selbst eingereichte Zulassungsantrag ist unzulässig, da die einmonatige Frist für einen durch einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Antrag verstrichen ist. Wiedereinsetzung wurde mangels fristgerecht eingereichtem vollständigem PKH-Antrag versagt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, Beschwerde gegen PKH-Versagung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ist nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 S. 1 und § 67 VwGO nur durch einen Prozessbevollmächtigten binnen der gesetzlich bestimmten Frist zulässig.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen Mittellosigkeit erfordert, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist, insbesondere die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck.

4

Die Vorlage der gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO geforderten Erklärung auf dem eingeführten Vordruck ist wesentliche Voraussetzung für die Prüfung und Gewährung von Prozesskostenhilfe; das Fehlen dieser Erklärung rechtfertigt die Versagung von PKH.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7425/16

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.6.2017 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.6.2017 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.8.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.6.2017 hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der vom Kläger selbst am 2.8.2017 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.6.2017 ist unzulässig. Die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO) ist mittlerweile verstrichen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 3.7.2017 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 3.8.2017. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels in der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Form durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsschutzsuchende bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Dazu gehört insbesondere die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 ZPO auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 ‒ 6 PKH 15.03 ‒, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5.

4

Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte bereits auf den gerichtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 5.9.2016 die erforderliche Erklärung, der entsprechende Vordruck war beigefügt, nicht eingereicht. Dementsprechend hatte auch das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe in seinem ersten Beschluss vom 21.3.2017 wegen fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

5

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.8.2017 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.