Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde nach §146 VwGO bei einem Streitwert unter 200 Euro. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die streitigen erstattungsfähigen Kosten den Schwellenwert nicht erreichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung mangels Zulässigkeit (Wert unter 200 €) als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §146 VwGO ist in Streitigkeiten wegen Kosten, Gebühren und Auslagen unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt.
Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist der für die Frage der Beschwerdezulässigkeit maßgebliche Wert die Höhe der streitigen erstattungsfähigen Kosten.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Unterschreitens der 200‑Euro‑Grenze kann bereits dann gegeben sein, wenn die Gesamthöhe des angefochtenen Kostenansatzes unterhalb dieser Schwelle liegt.
Für die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, wenn nach dem Kostenverzeichnis für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr (Nr. 5502 Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG) anfällt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 362/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25.2.2020 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.6.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde ist – ungeachtet der Tatsache, dass sich der Kläger bei der Einlegung entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat – bereits gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten wegen Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt. Der Wert des vorliegenden Beschwerdegegenstandes liegt unterhalb dieser Schwelle. Die umstrittenen erstattungsfähigen Kosten des Beklagten nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 3 VwGO erreichen den Wert von 200,00 Euro nicht. Unabhängig davon, ob der Kläger seine Beschwerde auf einen Betrag in Höhe von 3,00 Euro hinsichtlich der festgesetzten Fahrtkosten des Beklagten für 40 anstatt der von ihm berechneten 36 km Fahrtstrecke sowie der auch für die zweite angefangene Stunde festgesetzten Parkgebühren beschränkt haben sollte, liegt schon der Wert der Kostenfestsetzung mit insgesamt 34,00 Euro unterhalb dieses Wertes. Der Kläger ist auf dieses Zulässigkeitserfordernis mit der Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.