Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Erstattungsbescheid zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren zur Anfechtung eines Feststellungs- und Erstattungsbescheids, in dem ein zu erstattender Betrag von 9.000 € geltend gemacht wurde. Das OVG bestätigt die Festsetzung: Maßgeblich sei nach §52 Abs.3 GKG die bezifferte Geldleistung im Klageantrag. Eine vorläufige Rücknahmeabsicht rechtfertige keine Herabsetzung; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Streitwerts ist die Höhe einer in dem Antrag bezifferten Geldleistung maßgeblich, wenn der Antrag eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 52 Abs. 3 GKG).
Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich ausschließlich nach dem Klageantrag; eine lediglich vorläufig erklärte Absicht, die Klage zurückzunehmen, begründet keine Herabsetzung des Streitwerts.
Eine Beschränkung des Streitgegenstands auf bestimmte Anspruchsbestandteile ist aus dem erstinstanzlichen Vorbringen konkret und substantiiert zu entnehmen; fehlt eine solche Einschränkung, ist der volle geltend gemachte Betrag anzusetzen.
Nebenentscheidungen zu Gerichtsgebühren und Streitwert richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG; Beschlüsse über die Streitwertfestsetzung können nach den dortigen Regelungen unanfechtbar sein (vgl. § 68 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6059/24
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.8.2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 1.8.2024 Klage gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheids des Beklagten vom 1.7.2024 (Az. N01) erhoben und dessen Aufhebung begehrt. In diesem Bescheid hat der Beklagte u. a. den zu erstattenden Betrag auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Eine Beschränkung des Streitgegenstands auf den kalkulatorischen Unternehmerlohn ist dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.
Eine Herabsetzung des Streitwerts ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift mitgeteilt hat, die erhobene Klage sei – auch der Eile wegen – nur vorläufig und es sei denkbar, dass sie zurückgenommen werde. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG allein der Klageantrag, nicht ob die Klage vorbehaltlos aufrechterhalten werden soll.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.