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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 633/07·03.07.2007

Beschwerde eines insolventen Architekten wegen Zuverlässigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Architektenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Architekt wandte sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Bewertung seiner Zuverlässigkeit; die Beschwerde wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Zentrale Frage war, welche Bedeutung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die Zuverlässigkeitsbeurteilung hat. Das Gericht stellt fest, dass die Insolvenzeröffnung typischerweise eine widerlegbare Vermutung der Unzuverlässigkeit begründet. Besondere Umstände, die eine künftige Interessengefährdung ausschließen, wurden nicht nachgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Zuverlässigkeitsbewertung wegen Insolvenz vom OVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet typischerweise eine widerlegbare Vermutung der Unzuverlässigkeit einer zur Berufs- oder Auftragsausübung anstehenden Person.

2

Es tritt nicht bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine konsolidierte finanzielle Lage ein; die bloße Insolvenzeröffnung begründet keine positive Vermögensbesserung.

3

Bei einem überschuldeten Berufsträger besteht die konkrete Gefahr, dass dieser sich bei beruflichem Handeln von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt; deshalb sind besondere Umstände darzulegen, die eine künftige Interessengefährdung ausschließen.

4

Gelingt der Nachweis besonderer Umstände nicht, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuverlässigkeitsbeurteilung; bloße Einwendungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 344/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse eintritt. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens typischerweise die - widerlegbare - Vermutung der Unzuverlässigkeit.

4

Beschluss vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 - m.w.N.

5

Bei einem überschuldeten Architekten, also auch noch während des Insolvenzverfahrens, besteht die Gefahr, dass er - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt und deshalb ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann. Dass dies dem Antragsteller nicht gelungen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar.