Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 631/23·04.10.2023

Beschwerde gegen Übertragung auf Einzelrichter nach §6 VwGO als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsschuldner wandte sich gegen den Beschluss des VG, den Rechtsstreit einem Einzelrichter zu übertragen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Beschlüsse nach §6 Abs.1 VwGO nach §6 Abs.4 Satz 1 VwGO unanfechtbar sind. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 Abs.2 VwGO; eine Korrektur des Passivrubrums bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen Übertragung auf Einzelrichter als unzulässig verworfen (Unanfechtbarkeit nach §6 Abs.4 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss der Kammer nach §6 Abs.1 VwGO über die Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter ist die Beschwerde nicht statthaft; nach §6 Abs.4 Satz 1 VwGO sind solche Beschlüsse unanfechtbar.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen (§154 Abs.2 VwGO).

3

Nach einer Rechtswegverweisung verbleibt die Zuständigkeit zur Berichtigung des Passivrubrums beim nach Rechtsweg zuständigen Amtsgericht.

4

Die Vertretung des Landes richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen; bestimmte Amtsträger können dort nicht zur Vertretung berufen sein, sodass Vertretungsfragen gesondert zu prüfen sind.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz§ 6 Abs. 1 VwGO§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 M 58/23

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.7.2023 wird verworfen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Senat hat davon Abstand genommen, der Anregung des Vollstreckungsgläubigers zu einer Umstellung des Passivrubrums zu folgen. Nach dem inhaltlichen Begehren des Vollstreckungsschuldners handelt es sich der Sache nach um Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz. Zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in derartigen Fällen nach A. I. 2. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (JMBl. NRW 2013 S. 148) jedenfalls nicht die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm berufen. Eine noch ausstehende Korrektur des Passivrubrums bleibt dem nach Rechtswegverweisung zuständigen Amtsgericht vorbehalten.

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, mit dem die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt, ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind u. a. Beschlüsse nach Absatz 1 unanfechtbar.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.