Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen (Überbrückungshilfe III, April 2021)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet Beschwerde gegen die streitwertfestsetzende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Überbrückungshilfe III (Monat April 2021), die das VG mit 53.161,69 € endgültig festsetzte. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil für die Wertberechnung der Klageantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und spätere Beschränkungen nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der bezifferten Geldleistung maßgeblich, soweit der Klageantrag eine solche Leistung oder einen darauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
Bei der Wertberechnung nach § 52 Abs. 3 GKG ist der Inhalt des Klageantrags zum Zeitpunkt der den Rechtszug eröffnenden Antragstellung gemäß § 40 GKG maßgeblich; spätere Beschränkungen sind grundsätzlich unbeachtlich.
Eine nachträgliche Erklärung der Klägerin, sie verfolge nur noch einen Teilbetrag oder einen einzelnen Monat, ändert den Streitwert nicht, wenn nicht bereits bei Klageerhebung klar hervorgeht, dass der Klageantrag beschränkt war.
Über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG; § 87a VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2381/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.5.2023 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 1 f.
Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist grundsätzlich der Klageantrag maßgeblich.
Nachdem das Verwaltungsgericht bei seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung ausgehend von der Klageschrift noch von einem Streitwert in Höhe von 75.407,69 Euro ausgegangen war und den Streitwert nach viel später erfolgtem Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 19.5.2023, es gehe ihr nur um einen einzigen Monat, namentlich den Monat April, den Streitwert auf der Grundlage der Angaben in ihrem Bewilligungsantrag für April mit der begehrten Überbrückungshilfe III für Fixkosten im Monat April 2021 auf 53.161,69 Euro festgesetzt hatte, war diese Festsetzung auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 3, 40 GKG jedenfalls nicht zu hoch erfolgt.
Der von der Klägerin gegen diese endgültige Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.5.2023 erhobene Einwand greift nicht durch, die Klägerin habe für den hier streitgegenständlichen Monat nur die maximal zulässigen Zuschüsse begehrt, nicht allerdings den vom Gericht in Ansatz gebrachten Streitwert. Es ist auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Schriftsätze noch nicht einmal ersichtlich, dass die Klägerin bereits bei Klageerhebung den ablehnenden Bescheid nur teilweise angreifen und lediglich eine Überbrückungshilfe III von 7.500,00 Euro bezogen auf Fixkosten im Monat April 2021 begehrt haben könnte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.