Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung – Festsetzung auf 700 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung; das Oberverwaltungsgericht änderte den Streitwert auf 700,00 Euro. Entscheidungskern war, dass die Klage lediglich auf die Aufhebung einer Verwaltungsgebühr gerichtet ist und nicht auf eine Wiedergestattung, die einen wesentlich höheren Streitwert auslösen würde. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 700 € geändert; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage, die allein die Aufhebung einer Verwaltungsgebühr zum Gegenstand hat, bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Gebühr und nicht nach einem höheren, nicht geltend gemachten Wiedergestattungsanspruch.
Nebenkosten und außergerichtliche Kosten bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).
Über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG).
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 39 GKG und kann entsprechend der vorläufigen Festsetzung der Vorinstanz vorgenommen werden.
Beschlüsse über Streitwertfestsetzungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 10118/18
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.4.2019 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 700,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 43 Abs. 1, 39 GKG entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 700 Euro festzusetzen.
Dem Klagebegehren, „den Antrag auf Wiedergestattung […] aufzuheben“, liegt bei verständiger Würdigung der Klageschrift erkennbar allein das Interesse des Klägers zu Grunde, nicht mit den daneben mit der Klage angegriffenen Verwaltungsgebühren für eine Wiedergestattungsentscheidung belastet zu werden ‒ Klageschrift, S. 3 f., sowie Anlage 2, S. 2 ‒ (§ 88 VwGO). Dieses Interesse geht in seiner Bedeutung für den Kläger nicht über das Begehren hinaus, die Verwaltungsgebühr in Höhe von 700 Euro aufzuheben. Eine Wiedergestattung, für die zutreffend ein Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen wäre, hat der Kläger gerade nicht geltend gemacht, weil sie von der Beklagten bereits gewährt worden war. Lediglich wegen der Gebühr war nur noch streitig, ob es für die erlaubte Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit überhaupt der beantragten Wiedergestattung bedurfte. Als Nebenkosten vom Kläger geltend gemachte Kosten werden bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, § 43 Abs. 1 GKG.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.