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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 607/25·11.03.2026

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren gegen einen Schlussbescheid über Rückforderungsansprüche. Zentrale Frage ist, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Rechtsmittelbelehrung formelle Mängel aufweist. Das Gericht verneint die Erfolgsaussicht, hält die Belehrung für ausreichend und weist die Beschwerde zurück. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Eine Klage ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt ist; eine Rechtsmittelbelehrung genügt jedoch, wenn sie Rechtsbehelf, zuständiges Gericht, Sitz und die Frist nennt.

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Die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO ist nur dann unrichtig, wenn erforderliche Angaben fehlen oder ein irreführender Zusatz geeignet ist, den Betroffenen über formelle oder materielle Voraussetzungen in die Irre zu führen.

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Vertrauensschutz gegenüber einer vorläufigen Bewilligung ist ausgeschlossen, sodass spätere Schlussbescheide, die auf der Endabrechnung beruhen, nicht allein wegen des vorläufigen Bewilligungscharakters rechtswidrig sind.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 579/25

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Kla­geverfahren durch den Beschluss des Verwaltungs­gerichts Münster vom 14.8.2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat­tet.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14.8.2025 ist unbegründet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro­zesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Selbst unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren, den Schlussbescheid der Bezirksregierung Münster vom 9.1.2025 insoweit aufzuheben, als ein Betrag in Höhe von 3.626,16 Euro zurückgefordert wird, nicht hinreichend aussichtsreich.

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Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt hat. Durchgreifende Zweifel daran, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung die Anforderungen von § 58 Abs. 1 VwGO erfüllt, bestehen nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht.

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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Belehrung zum einen dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder sie unrichtig wiedergibt. Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

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Die Belehrung über die einzuhaltende Frist muss sich nicht auf den Zeitpunkt des Fristbeginns erstrecken. Dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO ist genügt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, dass die Klage innerhalb eines Monats zu erheben ist, den betreffenden Zeitraum nennt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris, Rn. 20, m. w. N.

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Eine Belehrung darüber, dass die Klage "schriftlich oder zur Niederschrift" erhoben werden kann, gehört ebenfalls nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris, Rn. 28, m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelbelehrung zum Schlussbescheid vom 9.1.2025.

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Die den Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wiedergebende Rechtsmittelbelehrung enthält sämtliche der nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben, weil sie namentlich über den einzulegenden Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz sowie die einzuhaltende Frist informiert. Das Fehlen von Angaben zum Beginn der Monatsfrist ist nach den obenstehenden Grundsätzen ebenso wenig schädlich wie die fehlende Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs.

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Auch die formellen Beanstandungen führen nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt ist. Gerade weil der Kläger im Bescheid vom 14.3.2022 ausführlich und zutreffend über Einzelheiten der Klageerhebung informiert worden war, benötigte er diese Informationen im Schlussbescheid, der auf den vorläufigen Bewilligungsbescheid Bezug nimmt und ihn ersetzt, nicht erneut in dieser Ausführlichkeit. Dem Einwand des Klägers, der Schlussbescheid selbst sei „kilometerlang“, so dass die im Vergleich dazu sehr kurze Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend hervortrete und ihrer Warnfunktion nicht genüge, ist zudem entgegenzuhalten, dass diese optisch nicht nur durch einen Absatz von der davorstehenden Kostenentscheidung getrennt ist, sondern auch durch die Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung“, die zudem fett gedruckt und unterstrichen ist, von dem restlichen Text hinreichend deutlich abgesetzt ist. Aus der beanstandeten kleinen Schriftgröße folgt nichts anderes.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.2024 - 1 B 28.24 -, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6.6.2024 - 6 LB 12/24 -, juris, Rn. 9.

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Sollte der Bescheid einschließlich der Rechtsmittelbelehrung für den Kläger nicht lesbar und er daher im Unklaren über die rechtlich erforderlichen Schritte gewesen sein, wäre ihm zuzumuten gewesen, sich rechtskundigen Rat einzuholen oder etwaige Nachfragen unmittelbar an die Bezirksregierung zu richten. Die Möglichkeit, dort Auskünfte einzuholen, wurde dem Kläger unter Nennung einer Kontaktadresse im letzten Satz des angegriffenen Bescheids ausdrücklich und bürgerfreundlich eröffnet. Nicht jede eigene Überlegung muss den Beteiligten durch die Rechtsmittelbelehrung erspart bleiben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2024 - 4 A 1179/24 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

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Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage ist der angegriffene Bescheid vom 9.1.2025 auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil er hinsichtlich der rückzahlbaren Summe von 3.626,16 Euro den Angaben folgt, die der prüfende Dritte mit ausdrücklich erklärter Ermächtigung des Klägers in seiner Endabrechnung vom 20.12.2022 angegeben hat. Nach dem fettgedruckten ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom 14.3.2022, vor Erlass des Schlussbescheides bestehe kein Vertrauensschutz, ausbezahlte Fördermittel behalten zu dürfen, besteht auch für keinen verständigen Leser dieses Bescheids eine ernsthaft diskussionswürdige Grundlage für eine an den Begriff des Vorschusses anknüpfende berechtigte abweichende Vorstellung, zumal die Endabrechnung des prüfenden Dritten erkennbar Grundlage der Schlussbescheidung sein sollte und geworden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein der Endabrechnung folgender Schlussbescheid rechtswidrig sein sollte, weil nachträglich neue abweichende Umsätze mitgeteilt werden, die die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Auch der Einwand des Klägers, er habe die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen verbraucht und sei zu einer Rückerstattung nicht in der Lage, ist im Rahmen der Schlussbescheidung durch den Beklagten nicht berücksichtigungsfähig und daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Vertrauensschutz des Betroffenen steht dem nicht entgegen. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit der Bewilligung, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 25.

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An den fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ändert schließlich die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts. Der vorgeschlagene Vergleich mit dem darin enthaltenen Teilerlass bezieht sich auf weitere bisher nicht verfahrensgegenständliche Streitgegenstände, hinsichtlich derer noch nicht einmal das für die Zulässigkeit gerichtlicher Geltendmachung erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.