Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrt mit Beschwerde die Abweisung der Feststellung, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Dortmund zu verweisen ist. Zentrale Frage ist, ob die Kontrolle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder den Verwaltungsgerichten unterliegt. Das OVG bestätigt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach ZVG, ZPO, GVG/EGGVG und verweist auf die Vorrangigkeit der spezialgesetzlichen Vollstreckungsrechtsbehelfe. Eine negative Feststellungsklage ändert nichts an der Rechtswegzuweisung.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen; Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet; soweit die Überprüfung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen spezialgesetzlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.
Nach § 23 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 764 Abs. 2 ZPO obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung den ordentlichen Vollstreckungsgerichten, auch wenn Verfahrensrügen geltend gemacht werden.
Vorrangige, spezialgesetzlich geregelte vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (insbesondere §§ 766, 793 ZPO, § 30a ZVG) begründen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Wahl einer negativen Feststellungsklage durch den Vollstreckungsschuldner ändert nichts an der Zuständigkeitszuweisung: Rechtswegzuweisungen differenzieren nach Rechtsmaterie und nicht nach der Klagetype.
Die hoheitliche Tätigkeit des Gerichtsvollziehers begründet nicht per se ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsorgan und Schuldner, das die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verdrängen würde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2380/25
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Dortmund durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.10.2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Dortmund verwiesen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Zuständigkeit zur Überprüfung von Entscheidungen in vollstreckungsgerichtlichen Verfahren ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), der Zivilprozessordnung (ZPO), des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.
Nach der allgemeinen Regel des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist nach den gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorrangigen besonderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nach § 766 ZPO, § 793 ZPO und § 30a ZVG auch gegeben, soweit sich der Kläger gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wendet, für die nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 2 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 E 402/20 –, juris, Rn. 4 ff.
Zu den Einwendungen, über die nach diesen Bestimmungen die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, zählen auch Rügen von Verfahrensmängeln, die in einem Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Geltendmachung von Gerichtskosten- bzw. Gerichtsvollzieherkostenforderungen bestehen. Diese können die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers oder die eines anderen Vollstreckungsorgans betreffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 174/20 –, juris, Rn. 5, m. w. N.
Um einen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsstreit handelt es sich auch hier.
Der Kläger, der sich als registrierter Zivilist der Internationalen Organisation Völkerrecht (IOV) bezeichnet und beantragt hat,
festzustellen, dass der Beklagte keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen besitzt,
festzustellen, dass daher zwischen dem Beklagten und dem Kläger kein Rechtsverhältnis zur Durchführung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung besteht,
erhebt der Sache nach in genereller Form Einwendungen gegen die Art und Weise der gegen ihn in verschiedenen Verfahren auf der Grundlage der o. g. vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, deren Beurteilung jedenfalls ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich den Vollstreckungsgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, eingeleiteten Zwangsvollstreckung bzw. das dabei zu beobachtende Verfahren. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ihm gegenüber generell nicht berechtigt, weil ihm eine entsprechende gesetzliche Grundlage hierfür fehle. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 2 ZPO unerheblich ist, dass der Kläger bereits im Vorfeld einer etwaigen Zwangsvollstreckung unabhängig von einer einzelnen Vollstreckungsmaßnahme bzw. einem konkreten Vollstreckungsrechtsbehelf gerichtlich feststellen lassen möchte, dass dem Beklagten grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen ihm gegenüber zur Verfügung stehe, und daher eine (verwaltungsgerichtliche) „negative Feststellungsklage“ erhebt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt hieraus nicht. Grundsätzlich beziehen sich Rechtswegzuweisungen auf bestimmte Rechtsmaterien und differenzieren nicht nach Klagetypen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1981 – 1 C 93.76 –, BVerwGE 62, 317 = juris, Rn. 20; dies wird von AG Unna, Beschluss vom 13.6.2024 – 16 C 132/24 – nicht ausreichend berücksichtigt.
Soweit bislang vollstreckungsrechtliche Maßnahmen des Beklagten gegenüber dem Kläger im Raum standen, lagen diesen sämtlich zivilrechtliche Vollstreckungstitel oder Titel über Ansprüche der Gerichtskassen bzw. des Gerichtsvollziehers zugrunde, deren Vollstreckung sich nach den §§ 1, 6 JBeitrG richtet. Für die rechtliche Beurteilung der hierauf beruhenden Vollstreckung ist jeweils die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 2 ZPO abschließend spezialgesetzlich bestimmt. Hieran ändert sich nichts durch die hier erfolgte Wahl einer vollstreckungsrechtlich nicht vorgesehenen verallgemeinernden Klageart. Dies gilt auch hier insbesondere deshalb, weil es ein vom jeweiligen Vollstreckungsverfahren unabhängiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem jeweils durch gesonderten Vollstreckungsauftrag, etwa nach § 754 ZPO bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG, beauftragten Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten nicht gibt, das abweichend von der spezialgesetzlichen Bestimmung des jeweiligen Vollstreckungsgerichts und damit auch des zulässigen Rechtswegs einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unterliegen könnte. Vom Bestehen eines derartigen Rechtsverhältnisses geht auch der Beklagte nicht aus, der geltend gemacht hat, Vollstreckungsmaßnahmen selbstverständlich nur dann durchzuführen, wenn sämtliche dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Ein solches Rechtsverhältnis kann insbesondere nicht aus der dienstrechtlichen Stellung des Gerichtsvollziehers abgeleitet werden, weil ein nach Landesrecht begründetes Dienstverhältnis gemäß § 154 GVG in Verbindung mit der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der Fassung vom 11.3.2025, JMBl. NRW S. 496, sowie der Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung vom 6.5.2022 (GV. NRW. S. 771) nur zwischen dem Dienstherrn und dem jeweiligen Bediensteten besteht und den Vollstreckungsschuldner nicht betrifft. Die Annahme der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine von konkreten Vollstreckungsrechtsverhältnissen unabhängige negative Feststellungsklage erscheint dementsprechend systemfremd. Aus der hoheitlichen Natur des Gerichtsvollzieherhandelns folgt deshalb nichts anderes, weil für die Beurteilung seines hoheitlichen Handelns im Rahmen eines konkreten Vollstreckungsverhältnisses spezialgesetzlich gegenüber § 40 VwGO vorrangig festgelegt ist, von welchem Gericht und auf welchem Rechtsweg die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung jeweils zu überprüfen ist. Die Beurteilung der vorliegenden von konkreten Vollstreckungsrechtsverhältnissen unabhängigen negativen Feststellungsklage eines Vollstreckungsschuldners, gegen den bisher, soweit ersichtlich, nur in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund als Vollstreckungsgericht fallende Vollstreckungen stattgefunden haben, ist danach Sache dieses Gerichts. Dieses hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten nach dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.