Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe verworfen wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das VG Köln ein. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet am 12.9.2024 eingelegt wurde; die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO war am 10.9.2024 abgelaufen und ordnungsgemäß belehrt worden. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen wegen fristwidriger Einlegung und fehlender Wiedereinsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und beträgt zwei Wochen; nach Ablauf der Frist ist die Beschwerde unzulässig.
Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss macht den Fristbeginn kenntlich und begründet bei Fristversäumnis die Unzulässigkeit der Beschwerde, sofern keine rechtsgrundierenden Umstände geltend und nachgewiesen werden.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefristen muss der Betroffene substantiiert und glaubhaft darlegen, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war; bloße, nicht belegte Gesundheitsangaben genügen nicht.
Die Kostenentscheidung des Obsiegenden folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO: Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 1850/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.8.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat die Beschwerde erst am 12.9.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 27.8.2024 und war mit Ablauf des 10.9.2024 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war der wiederholten Behauptung des Klägers, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig reagieren können, nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger weder innerhalb der nicht verlängerbaren Beschwerde- bzw. Wiedereinsetzungsfrist, auf die er nochmals mit Verfügung vom 2.10.2024 hingewiesen worden ist, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Fristen gehindert gewesen sei. Der Senat hat mit der Entscheidung zugewartet, um eine bis zum 23.10.2024 angekündigte etwaige Antwort noch berücksichtigen zu können, die allerdings ausgeblieben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).