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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 582/16·30.10.2016

Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Gestattung für entgeltliche Tätigkeit in JVA

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz zur Erwirkung einer Gestattung, entgeltlich als Ernährungsberater/Personal Trainer in der Justizvollzugsanstalt tätig zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht war. Ohne Gestattung nach §31 StVollzG NRW fehlt die gewerbliche Niederlassung i.S.d. §14 GewO. Die Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht werden.

3

Eine entgeltliche Tätigkeit Inhaftierter bedarf der Gestattung durch die Anstaltsleitung nach §31 StVollzG; ohne diese Gestattung fehlt die für den Betrieb eines stehenden Gewerbes erforderliche gewerbliche Niederlassung nach §14 GewO.

4

Die Gewerbeanzeige nach §§14, 15 GewO stellt keine Entscheidung über die Gestattung nach §31 StVollzG dar; die Entscheidung hierüber obliegt der Leitung der Justizvollzugsanstalt.

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Fehlt eine vorherige Gestattung, kann nicht von einem Widerruf ausgegangen werden; erst mit Anzeige entgeltlicher Tätigkeit entsteht die Kenntnis der Anstaltsleitung und gegebenenfalls das Erfordernis einer Gestattungsentscheidung.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 31 Abs. 1 und 2 StVollzG NRW§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 15 Abs. 1 GewO§ 31 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1368/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.7.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat angenommen, dass für den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegten Antrag zumindest der notwendige Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist. Die derzeit vom Antragsteller ausgeübte – unentgeltliche – Tätigkeit als Ernährungsberater und Personal Trainer stelle mangels Gewinnerzielungsabsicht kein (anzeigepflichtiges) Gewerbe dar. Für eine zukünftige entgeltliche Tätigkeit fehle dem Antragsteller die Gestattung durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt C.      nach § 31 Abs. 1 und 2 StVollzG NRW.

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Die Einwände des Antragstellers greifen jedenfalls bezogen auf das Fehlen einer Gestattung der Tätigkeit durch die Anstaltsleitung nicht durch. Ohne diese Gestattung fehlt dem Antragsteller die für den Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche gewerbliche Niederlassung. Deshalb ist in diesem Verfahren weder entscheidend, ob der Antragsteller ohne die erforderliche Zustimmung der Hafteinrichtung gegen Entgelt gewerblich tätig ist, noch, ob der Leiter der Einrichtung die möglicherweise noch nicht einmal beantragte Gestattung überhaupt und gegebenenfalls zu Unrecht verweigert hat. Die Antragsgegnerin entscheidet im Rahmen der Empfangsbestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO nicht darüber, ob der Antragsteller sein Gewerbe ausüben darf. Diese Entscheidung obliegt der Leitung der Justizvollzugsanstalt nach § 31 StVollzG NRW.

5

Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Ablehnung der Gestattung nach § 31 StVollzG NRW entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um einen Widerruf. Dies ergibt sich nicht schon aus der Tatsache, dass während der Inhaftierung eine Gewerbeabmeldung erfolgt ist. Ebenso wenig führt ein etwaiges Wissen der Leitung der Justizvollzugsanstalt über die bisher erfolgte unentgeltliche Tätigkeit des Antragstellers als Ernährungsberater und Personal Trainer zu der Annahme, dass eine Gestattung bereits vorgelegen habe. Der Antragsteller hatte bislang keine Gestattung für eine entgeltliche Tätigkeit als Ernährungsberater und Personal Trainer nach § 31 StVollzG NRW inne, die widerrufen werden könnte. Abgesehen davon hat er unter dem 17.3.2016 erstmals für die Zeit ab dem 1.1.2016 eine entgeltliche Ausübung seiner bisher unentgeltlich erfolgten Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt angezeigt. Erst hierdurch hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt davon erfahren, dass die Tätigkeit entgeltlich erfolgen soll. Gemessen daran kommt es für die damit allenfalls in Rede stehende erstmalige Gestattung durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt nicht auf Fragen etwaigen Vertrauensschutzes an.

6

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Ermessen des Antragsgegners sei „wegen Erfüllung des Grundtatbestandes“ auf Null reduziert, lässt er außer Acht, dass im Rahmen der Gewerbeanzeige nach §§ 14, 15 GewO kein Ermessen der Behörde gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.