Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Kostenfestsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Kostenfestsetzung des Verwaltungsgerichts und erhob Erinnerung, deren Zurückweisung sie mit Beschwerde angegriffen hat. Streitpunkt waren die Berücksichtigung von Kostenvorschüssen und ein angeblicher Überzahlungsbetrag. Das OVG hält die Kostenfestsetzung für zutreffend und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO und §11 RVG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §146 VwGO gegen die Zurückweisung einer Erinnerung ist zulässig, ihre Erfolgsaussichten richten sich aber nach der substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.
Vorauszahlungen und Überzahlungen können bei der Kostenfestsetzung im Kostenausgleich verrechnet werden; eine gesonderte Rückerstattung an den Vorauszahlenden ist dann nicht zwingend erforderlich.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Gebühren- und Kostenzurechnung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des RVG und des GKG.
Eine gesonderte Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn für das Verfahren nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG eine Festgebühr vorgesehen ist.
Beschlüsse, die nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sind, führen zur Rechtskraft der getroffenen Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 516/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7.4.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.7.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
Die Kostenfestsetzung hat der Kostenbeamte in seinem Beschluss vom 7.4.2022 zu Recht vorgenommen. Weder ein Betrag von 440,00 Euro, noch der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 483,00 Euro oder aber der überzahlte Betrag in Höhe von 39,50 Euro sind (fälschlich) unberücksichtigt geblieben. Dies ist der Klägerin mit gerichtlichem Hinweis vom 17.8.2022 wie folgt erläutert worden:
„Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2022 sind die zu erstattenden Kosten auf 508,60 Euro festgesetzt worden. Dieser Betrag ergibt sich bei einem festgesetzten Streitwert von 10.160,00 Euro und hälftiger Kostenteilung nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.2.2022 aus Folgendem:
Von den Gerichtskosten in Höhe von 885,00 Euro (3 x 295,00 Euro [Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG]) zuzüglich der zum Ausgleich beantragten außergerichtlichen Kosten von Seiten der Klägerin von 958,19 Euro und der berücksichtigten 20,00 Euro auf Seiten der Beklagten, mithin insgesamt 1.863,19 Euro, trägt jede Partei die Hälfte, also (gerundet) 931,60 Euro. Gegenüber der Beklagten sind mit beigefügter Kostenrechnung vom 21.2.2022 (s. Anlage) Gerichtskosten in Höhe von 403,00 Euro festgesetzt worden. Hieraus sowie aus den berücksichtigten außergerichtlichen Kosten der Beklagten von 20,00 Euro und dem mit Beschluss vom 7.4.2022 festgesetzten Erstattungsbetrag von 508,60 Euro ergibt sich für die Beklagte die geschuldete hälftige Kostentragung von 931,60 Euro.
Der von der Klägerin als überzahlt angerechnete Betrag in Höhe von 39,50 Euro ergibt sich aus der Differenz von dem vorab von der Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von 483,00 Euro und der tatsächlich schließlich von beiden Beteiligten jeweils zu zahlenden Gerichtsgebühr in Höhe von 442,50 Euro. Der Betrag von 39,50 Euro wird daher auch nicht der Klägerin von der Gerichtskasse erstattet, sondern hat Eingang in den Kostenausgleich im Kostenfestsetzungsverfahren gefunden. Er ist nun Teil des gegen die Beklagte festgesetzten Erstattungsbetrags.“
Auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht mehr reagiert. Ein mit der Beschwerde angesprochener Kostenfestsetzungsantrag vom 12.7.2021 ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.