Anhörungsrüge verworfen wegen Formmangels und unzulässiger Eigenvertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG NRW verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wurde und der Kläger als Steuerberater sich nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ. Die formlose Mitteilung des Beschlusses war wirksam; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers mangels gesetzlicher Form und wegen unzulässiger Eigenvertretung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts können den Parteien formell formlos mitgeteilt werden; die Zustellung der Beschlussausfertigung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 317 Abs.2 S.1, 317 Abs.4, 329 Abs.2 S.1 ZPO i.V.m. § 56 Abs.1,2 VwGO).
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erheben; fehlt diese Form, ist die Rüge unzulässig.
Die Vorschrift über die Vertretung durch vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 67 Abs.4 VwGO) gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge und ist nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Abgabenangelegenheiten) nicht anwendbar.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können vom Gericht künftig ohne weitere Entscheidung nur noch zu den Akten genommen werden.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung richtet sich nach § 154 Abs.2 VwGO; bei Verwerfung trägt der Antragsteller die Kosten.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 verwerfenden Beschluss des Senats vom 10.6.2021 – 4 E 440/21 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Der Beschluss des Senats vom 10.6.2021 ist dem Kläger im Wege der formlosen Mitteilung wirksam per Brief bekannt gegeben worden. Der Zustellung der Beschlussausfertigung bedurfte es gemäß den §§ 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Danach sind nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts – wie hier – den Parteien formlos mitzuteilen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 – 4 E 932/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in der gesetzlichen Form erhoben.
Der Kläger ist als Steuerberater, der sich selbst vertritt, entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1, 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO gilt für Steuerberater – wie vom Senat in dem angegriffen Beschluss unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt – ausschließlich in Abgabenangelegenheiten, die vorliegend nicht im Streit stehen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die gegenteilige Behauptung des Klägers führt zu keiner anderen Bewertung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.
Abgesehen davon, dass die Anhörungsrüge unzulässig ist, besteht kein Anlass, über die Zulässigkeit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anders als im angegriffenen Beschluss zu entschieden.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.