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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 558/23·07.08.2023

Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels Prozessvertretung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Landgericht Köln. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. Die Kosten trägt der Antragsteller; eine Zulassung zum BVerwG wird versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels fristgerechter Einlegung durch Prozessbevollmächtigten verworfen; Kosten auferlegt; BVerwG-Zulassung versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist unzulässig, wenn sie nicht fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

2

Weist die Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hin, trifft den Beschwerdeführer die Pflicht, die Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegen; eine hiervon abweichende Einlegung ist unzulässig (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 VwGO).

3

Bei unzulässiger Beschwerde ist nach § 154 Abs. 2 VwGO die unterlegene Partei kostenpflichtig; die Kostenentscheidung folgt aus dem Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung.

4

Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 GVG zu prüfen und wird zu versagen sein, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1349/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Senat sieht in diesem Fall von der Bezeichnung eines Antragsgegners unter Änderung des Rubrums von Amts wegen ab, um dem zuständigen Gericht, das über die beantragte Aufhebung des Betreuungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 13.6.2023 ‒ 57 XVII 87/23 ‒ zu entscheiden hat, nicht vorzugreifen.

3

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2023 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.