Beschwerde: Streitwertfestsetzung bei Feuerstättenverfügung auf bis 500 € geändert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzte Streitwertfestsetzung in einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Feuerstättenschau. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert statt 100 € auf einen Betrag bis 500 € fest. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Feuerstättenschau bereits stattgefunden hatte und kein erhebliches weiteres wirtschaftliches Interesse des Klägers mehr bestand. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung als begründet stattgegeben; Streitwert auf bis 500 € festgesetzt, Beschwerdeverfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen festzusetzen; bieten Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert anzunehmen.
Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG rechtfertigen regelmäßig die Festsetzung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, weil es sich um einen rein feststellenden Verwaltungsakt handelt, dessen Bedeutung sich damit angemessen erfassen lässt.
Liegen für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ausreichende Anhaltspunkte vor (z. B. Wegfall der angeordneten Maßnahme oder der Drohung unmittelbaren Zwangs), ist ein deutlich niedrigerer Streitwert entsprechend dem konkreten wirtschaftlichen Interesse festzusetzen.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung in Fällen, die in erster Instanz von einem Einzelrichter ergangen sind, trifft gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- VG Stuttgart 18. Kammer18 K 436/2121.09.2022Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW4 E 548/1721.10.2018Zustimmendjuris, Rn. 5 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 B 286/1817.09.2018Zustimmendjuris, Rn. 5 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 153/1520.08.2017Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 56/1508.03.2017Zustimmendjuris mwN
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2050/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.6.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf einen Betrag bis 500,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Danach ist hier gemäß § 52 Abs. 1 GKG ein Wert von 100,00 € festzusetzen.
Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens war die Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.2.2016, mit der gegenüber dem Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet worden war, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Durchführung der Feuerstättenschau in einem bestimmten Objekt zu ermöglichen; daneben wurde eine Verwaltungsgebühr von 100,00 € festgesetzt.
Bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, weil die Bedeutung dieses rein feststellenden Verwaltungsaktes, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.2.2011 – 4 E 146/11 und 4 E 1138/10 – sowie vom 9.12.2010 – 4 E 1007/10 –, alle dokumentiert bei juris.
Gleiches kann unter Umständen für Klagen gegen Verfügungen gelten, durch die dem Betroffenen aufgegeben wird, die Durchführung der Feuerstättenschau und der vorgeschriebenen Messarbeiten zu dulden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2004 – 4 E 1367/03 –, Beschlussabdruck Seite 2.
Anderes gilt jedoch dann, wenn für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG deshalb kein Raum ist, weil genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden sind. Dies hat der Senat etwa für einen Zweitbescheid gem. § 25 Abs. 2 SchfHwG angenommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2011 – 4 E 1138/10 –, juris.
Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Dem Kläger ging es mit der vorliegenden Klage nicht um die angeordnete Verpflichtung zur Duldung der Feuerstättenschau. Diese hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.3.2016 bereits stattgefunden gehabt. Dem Kläger drohte deshalb auch nicht mehr die Festsetzung unmittelbaren Zwangs. Angesichts dessen ist ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das wesentlich über die Belastung mit der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € hinausginge, nicht ersichtlich, so dass die Bestimmung eines Streitwertes von bis zu 500,00 € angemessen erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.