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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 542/25·16.09.2025

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 39 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5295/24

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.8.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

2

Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.

3

Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass mehrere Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1981 – 1 C 23.81 –, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2020 – 4 E 858/20 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

5

Zwar hat sich der Kläger mit seiner Klage sowohl gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 1.7.2024 als auch gegen den inhaltlich gleichen Bescheid vom 2.12.2024 gewandt. Beide Streitgegenstände sind jedoch auf dasselbe Interesse ausgerichtet. Es ging dem Kläger darum, den schon nach der Mitteilung des Beklagten vom 2.12.2024 erkennbar nur einmal geforderten Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro nicht zurückerstatten zu müssen. Die beiden Streitgegenstände sind damit wirtschaftlich identisch.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.