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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 541/22·02.08.2022

Beschwerde verworfen: Vertretungserfordernis nach §67 VwGO nicht erfüllt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKosten- und GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ein; das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Beschwerde an das BVerwG wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Nichtzulassung an das BVerwG bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung einer Beschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen unterliegt dem Vertretungserfordernis des § 67 VwGO; das Erfordernis besteht bereits für die Einlegung des Rechtsmittels.

2

Eine Beschwerde, die nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird, ist unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden.

3

Das Gericht muss eine prozessuale Eingabe nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auslegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei einen Prozessbevollmächtigten beauftragen will.

4

Die Kostenfolge einer verwerfenen Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; mangelnde Prozessfähigkeit steht der Kostenerhebung nicht entgegen.

5

Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 17a GVG erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1910/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.7.2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.7.2022 ist unzulässig. Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 A 385/22 und 4 E 480/22 kürzlich bereits mehrfach hingewiesen worden.

2

Da die Klägerin gegenüber dem Senat zuletzt fernmündlich am 19.7.2022 im Verfahren 4 E 385/22 mitgeteilt hat, sie halte an ihrer Ansicht fest, sich als ehrenamtliche Richterin selbst vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu können, ist auf einen erneuten Hinweis auf das Vertretungserfordernis verzichtet worden. Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil nichts dafür spricht, dass die Klägerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 3 B 70.97 –, juris, Rn. 2, und BGH, Beschluss vom 4.3.1993 – V ZB 5/93 –, BGHZ 121, 397 = juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

6

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.