Streitwertbeschwerde zu Löschung in der Handwerksrolle zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Verfahren zur Löschung von Eintragungen in der Handwerksrolle. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und hält die Festsetzung für gesetzeskonform. Zur Bemessung des Streitwerts wendet das Gericht § 52 GKG an und orientiert sich am Streitwertkatalog 2013 (Nr. 54.3.1: Mindestwert 15.000 €). Die mit einem getrennten Beitragsverfahren geltend gemachte Beitragshöhe ist für die Streitwertbemessung nicht maßgeblich; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Festsetzung entspricht § 52 GKG und dem Streitwertkatalog 2013 (Mindestwert 15.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Über Streitwertbeschwerden entscheidet das Berufungsgericht als Einzelrichter, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG).
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der für den Kläger sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; bei Verwaltungsverfahren kann die Orientierung am Streitwertkatalog 2013 geboten sein.
Bei der Anfechtung der Löschung in der Handwerksrolle ist als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns anzusetzen, mindestens jedoch 15.000,00 Euro (Nr. 54.3.1 Streitwertkatalog 2013).
Die Höhe eines Beitragsbescheids aus einem getrennt geführten Verfahren ist keine taugliche Orientierung für den Streitwert eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens, das sich etwa auf die Löschung in der Handwerksrolle richtet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1652/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1.7.2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2020 – 4 E 845/19 –, juris, Rn. 1 f.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
abrufbar unter
https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog.
Nach Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs wird für die Löschung in der Handwerksrolle der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro in Ansatz gebracht.
Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert in Höhe des Mindestwerts nach Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs festgesetzt hat. Insbesondere kommt eine Anlehnung an den mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 7.9.2020 festgesetzten Beitrag in Höhe von 194,00 Euro nicht in Betracht. Die hier angegriffene Streitwertfestsetzung betrifft allein das beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 9 K 1652/21 geführte Verfahren, das die Mitteilung der Beklagten vom 28.1.2021 über die Löschung der den Kläger betreffenden Eintragung in der Handwerksrolle und in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe zum Gegenstand hat. Hierauf wurde der Kläger durch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2022 und nochmals durch Verfügung des Senats vom 9.8.2022 hingewiesen. Das Klageverfahren, das sich gegen den mit Bescheid vom 7.9.2020 festgesetzten Beitrag in Höhe von 194,00 Euro richtete, ist hingegen nach Anhörung des Klägers und Trennung der Verfahren durch Beschluss vom 17.6.2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 783/21 (VG Arnsberg) fortgeführt worden.
Angesichts dessen bildet die mit Bescheid vom 7.9.2020 festgesetzte Beitragshöhe keine Orientierung für die Bedeutung der hier streitgegenständlichen Streitsache, der Löschung von Eintragungen in der Handwerksrolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.