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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 51/23·22.02.2023

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Einsicht in Geschäftsverteilungspläne zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des OLG Hamm. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Verwaltungsrechtsweg durch § 23 Abs. 1 EGGVG an die ordentlichen Gerichte abgedrängt ist. Einsichtsentscheidungen sind Justizverwaltungsakte; eine Verweisung im isolierten PKH-Verfahren kam nicht in Betracht. Das OLG Hamm hatte zuvor Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG weist die Nachprüfung spezifisch justizmäßiger Verwaltungsmaßnahmen den ordentlichen Gerichten zu, sodass der Verwaltungsrechtsweg für solche Streitigkeiten nicht eröffnet ist.

2

Bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 EGGVG ist nicht die organisationsrechtliche Einordnung, sondern die funktionale Zugehörigkeit der Amtshandlung zu den in Satz 1 genannten Rechtsgebieten maßgeblich.

3

Entscheidungen über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne sind, sofern sie der Regelung einzelner Angelegenheiten der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete dienen, als Justizverwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

4

In einem Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Verweisung an die sachlich zuständige Instanz entbehrlich bzw. ausgeschlossen, wenn die Bewilligung von vornherein ausgeschlossen ist oder das zuständige ordentliche Gericht bereits Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hat.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 40 VwGO§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 21g Abs. 7 GVG§ 21e Abs. 9 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4925/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.12.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Für das vom Kläger beabsichtigte Klageverfahren betreffend die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet. Vielmehr liegt eine abdrängende Sonderzuweisung an das Oberlandesgericht Hamm nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG vor.

3

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen entscheiden, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

4

Ausgangspunkt der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollte die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsmaßnahmen der Justizverwaltung auf den genannten Gebieten den ordentlichen Gerichten übertragen werden, weil diese über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

5

Vgl. Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 ‒ 6 C 15.06 ‒, juris, Rn. 17, m. w. N.

6

Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen. Danach ist letztlich allein maßgeblich, ob die beanstandete Maßnahme funktional zu einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete gehört.

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Vgl. BGH, Beschluss vom 27.7.2017 ‒ 2 ARs 188/15 ‒, juris, Rn. 16 ff.

8

Hiervon ausgehend handelt es sich bei den von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm begehrten Handlungen hinsichtlich der Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne jeweils um Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung darüber, ob und wie die in richterlicher Unabhängigkeit beschlossenen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG zur Einsicht aufgelegt werden, dient funktional der Regelung einzelner Angelegenheiten auf den dem Oberlandesgericht zugewiesenen Gebieten.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2023 ‒ 4 E 865/22 ‒, juris, Rn. 3 ff.

10

Eine Verweisung des Rechtsstreits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren durch das Verwaltungsgericht an das Oberlandesgericht Hamm kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist.

11

Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2020 ‒ 4 D 137/20 u. a. ‒ , juris, Rn. 3 f., m. w. N.

12

Das zuständige Oberlandesgericht Hamm hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das zugrunde liegende Begehren des Klägers bereits mit Beschluss vom 7.6.2022 ‒ I-15 VA 1/22 OLG Hamm ‒ abgelehnt. Vor diesem Hintergrund bestand zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch keine Veranlassung zur vom Kläger beantragten Beiziehung nicht in den Akten befindlicher elektronischer Signaturen sowie zur Gewährung einer weiteren Begründungs- oder Stellungnahmefrist, nachdem eine Entscheidung für die Zeit ab dem 23.2.2023 angekündigt worden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.