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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 509/23·31.07.2023

Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, der ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht hält eine Verletzung des rechtlichen Gehörs für nicht gegeben; reine Rechtsmeinungsdifferenzen begründen keinen Gehörsverstoß. Erforderliche Erfolgsaussichten mussten in groben Zügen erkennbar sein. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden.

2

Die bloße inhaltliche Beanstandung einer Entscheidung oder die Ansicht, das Gericht habe in der Sache unzutreffend entschieden, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

3

Bei einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren müssen sich hinreichende Erfolgsaussichten in groben Zügen aus der Begründung des Antrags oder der Beschwerde ergeben; hierzu sind von nicht anwaltlich vertretenen Parteien zumutbare, auch ohne juristische Vorkenntnisse mögliche Ausführungen erforderlich.

4

Ein Beschwerdegericht kann über die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden, ohne zuvor zwingend einen zusätzlichen Hinweis zu erteilen, wenn die Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und durch die Entscheidung nicht überraschend benachteiligt wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3368/23

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.6.2023 ablehnenden Beschluss vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 4.7.2023 ‒ 4 E 478/23 ‒ ist unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

4

Soweit sich aus der Anhörungsrüge der Klägerin ergibt, dass sie die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 ‒ 5 B 4.10 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2018 ‒ 4 A 3531/18 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

6

Ihre Einwände, der Senat hätte den Beschluss des Verwaltungsgerichts als „Nicht- oder Scheinurteil“ aufheben müssen, er habe den Maßstab der Prozesskostenhilfe verkannt und trotz seiner Unzuständigkeit entschieden, zeigen keinen Gehörsverstoß auf, sondern betreffen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats vom 4.7.2023. Insoweit lediglich zur Klarstellung: Der Senat hat in dem genannten Beschluss deutlich zu erkennen gegeben, dass sowohl er als auch bereits das Verwaltungsgericht ausschließlich über einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag entschieden, den zutreffenden Maßstab für die Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und sich mit der bereits erstinstanzlich in der Eingangsverfügung angesprochenen Frage einer erwogenen Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens befasst hat.

7

Eines Hinweises darauf, dass (auch) der Senat im Einklang mit seiner veröffentlichten Rechtsprechung eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht für geboten erachtet hat, bedurfte es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ungeachtet der § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon deshalb nicht, weil bereits das Verwaltungsgericht entgegen eines zunächst gegebenen Hinweises über eine erwogene Verweisung nach Erwiderung der Klägerin selbst über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag entschieden und dabei deutlich gemacht hat, dem Vorbringen der Klägerin kein statthaftes Rechtsschutzbegehren der Verwaltungsgerichtsordnung oder einer anderen Prozessordnung (mehr) entnehmen zu können. Schon aus dieser Annahme des Verwaltungsgerichts, der die Klägerin nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten ist, obwohl sie sich hierzu mit ihrer Beschwerde umfassend äußern konnte, folgen sowohl die für die Ablehnung des Antrags maßgeblichen fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten als auch der Umstand, dass das Begehren nicht sinnvoll an ein anderes nach „der Verwaltungsgerichtsordnung oder einer anderen Prozessordnung“ zuständiges Gericht zu verweisen und dies rechtlich jedenfalls nicht geboten ist. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch nicht deshalb in möglicherweise gehörsverletzender Weise die Anforderungen an die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten überspannt, weil er darauf abgestellt hat, die Klägerin habe keine durchgreifenden Argumente gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts angeführt. Von ihr sind zwar keine Argumentationen zu verlangen, zu denen juristische Vorkenntnisse erforderlich sind. Allerdings bedarf es solcher Ausführungen zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten, wie sie ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sind. Notwendig ist, woran es fehlt, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags bzw. der Beschwerde das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten in groben Zügen erkennen lässt.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2023 – 10 PKH 1.22 –, juris, Rn. 5.

9

Auch mit einer Entscheidung des Senats über die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe anstelle einer isolierten Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts musste die Klägerin ohne gesonderten Hinweis rechnen. Mit dem Prozesskostenhilfebegehren hatte der Senat über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über das isolierte Prozesskostenhilfebegehren zu entscheiden. Er hatte dabei zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfebegehren für das beabsichtigte Klageverfahren bei Einlegung der zuvor beabsichtigten Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beim Oberverwaltungsgericht anhängig werden würde. Ungeachtet dessen bedurfte es auch deshalb keines vorherigen Hinweises, weil die Klägerin auf die von ihr nunmehr gewünschte Verweisung durch das Verwaltungsgericht nach Aufhebung seines Beschlusses nicht angewiesen ist. Ihr steht es frei, sofern sie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Senats über die Aussichtslosigkeit ihres Begehrens nicht teilt, sich an ein ihrer Ansicht nach zuständiges Berliner Gericht – etwa das Verwaltungsgericht Berlin, das nach dem vom Senat bereits erwähnten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 7.6.2021 – 2 E 13/21 – für die Entscheidung über die befristete oder unbefristete Niederschlagung von Gerichtskostenforderungen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ebenfalls nicht zuständig ist – zu wenden, ohne dass sie hieran durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder die Beschwerdeentscheidung des Senats gehindert ist.

10

Schließlich verhilft der Einwand der Klägerin, ihr stehe die vom Senat benannte Fundstelle aus einem Kommentar zum Kostenrecht nicht zur Verfügung, der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Aus ihm ergibt sich bereits nicht, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Im Übrigen kann die Fundstelle auch von juristischen Laien in öffentlichen (Fach-)Bibliotheken nachgelesen oder eine Ablichtung mit überschaubarem Aufwand angefordert werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.