Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen sei. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 147 i.V.m. § 67 VwGO). Die Klägerin trägt die Kosten; die Beschwerde zum BVerwG wird mangels Voraussetzungen des § 17a GVG nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels fristgemäßer, durch Prozessbevollmächtigten eingelegter Beschwerde verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach der VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht fristgemäß von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt wird, soweit das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt.
Das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich bereits auf die Einlegung der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zulassung einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht setzt das Vorliegen der in § 17a Abs. 4 GVG genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7294/23
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.11.2023 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.11.2023 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.