Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen – Verweisung an Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Zudem liegt eine privatrechtliche Vertragsstreitigkeit vor, sodass die Zuständigkeit den ordentlichen Gerichten (§13 GVG) zusteht. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen; eine Zulassung der Beschwerde an das BVerwG erfolgt nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs als unzulässig verworfen; Verweisung an das Amtsgericht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Beschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ist durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für (ehemalige) ehrenamtliche Richter; es bestehen keine besonderen Ausnahmen aufgrund früherer richterlicher Tätigkeit.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Der Verwaltungsrechtsweg ist nur eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt; Ansprüche aus einem privatrechtlich ausgestalteten Liefervertrag sind zivilrechtlicher Natur und gehören gemäß § 13 GVG zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 698/22
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Recklinghausen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 ist unzulässig. Die Antragstellerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Auch als (ehemalige) ehrenamtliche Richterin unterliegt sie dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Hierauf ist die Antragstellerin in dem von ihr geführten Verfahren 4 A 385/22 ebenfalls bereits hingewiesen worden.
Da nach dem Akteninhalt eine Befassung der zuständigen Gerichtsbarkeit mit der Angelegenheit dringlich erscheint und die Antragstellerin selbst um eine zügige Entscheidung dieses Verfahrens ersucht hat, ist der Ablauf der Beschwerdefrist nicht abgewartet worden.
Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.6.2022 hat der Senat abgesehen, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich betont hat, sich selbst vertreten zu können (Seite 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3.7.2022). Damit hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, nicht die Absicht zu haben, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung in dem Beschwerdeverfahren zu mandatieren. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Antrag abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. Es liegt schon keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Das gegen die I. Stadtwerke GmbH gerichtete Begehren der Klägerin, die Strom- und Gasversorgung wiederherzustellen, betrifft Ansprüche aus einem privatrechtlich ausgestalteten Strom- und Gaslieferungsvertrag und damit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.