Beschwerde: Erledigungsgebühr nach RVG bei bloßer Erledigungserklärung verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und begehrte die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 RVG. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Die Erledigungsgebühr erfordert anwaltliche Mitwirkung, die über die übliche Bevollmächtigung hinausgeht und nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist. Bloße Erledigungserklärungen der Behörde oder Einwirkung in andere Verfahren genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Erledigungsgebühr nicht zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht nur bei einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das im Rahmen der allgemeinen Bevollmächtigung Erwartbare hinausgeht und nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf die Erledigungsgebühr.
Ein in einem anderen Verfahren erfolgtes Einwirken des Prozessbevollmächtigten auf den Mandanten führt nur dann zur Entstehung einer Erledigungs- oder Einigungsgebühr, wenn hieraus eine umfassende Gesamteinigung resultiert, die ursächlich für die Erledigung des streitigen Verfahrens ist.
Die Einigungsgebühr setzt eine tatsächliche, inhaltlich übereinstimmende Gesamteinigung aller beteiligten Verfahren voraus; isolierte Klagerücknahmen in einzelnen Verfahren genügen nicht.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, wenn nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5927/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.5.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13.2.2019 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Die von dem Kläger beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist nicht angefallen. Nach dieser Vorschrift bedarf es zum Entstehen einer Erledigungsgebühr einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was vom Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 ‒ 6 B 34.11 ‒, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4 = juris, Rn. 4.
Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2018 ‒ 12 E 228/18 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Derartige, über die Abgabe der Erledigungserklärung hinausgehende Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Erledigung sind nicht zu erkennen. Insbesondere liegt ein solches Bemühen nicht in dem in einer Sitzungspause erfolgten Einwirken des Prozessbevollmächtigten auf den Kläger mit dem Ziel, dass er die Klage im Verfahren 1 K 11819/17 zurücknimmt und die Kosten des Verfahrens 1 K 11818/17 übernimmt. Dieses auf andere Verfahren bezogene Einwirken hatte keinen Einfluss auf die nach Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung durch den Beklagten erfolgte Erklärung der Erledigung in dem hier maßgeblichen Verfahren 1 K 5927/18 (VG Köln). Der Kläger ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 15.5.2019 nicht entgegen getreten, wonach es sich um keine Gesamteinigung in allen Verfahren gehandelt habe, vielmehr die Klaglosstellungen bzw. Klagerücknahmen jeweils gesondert in den jeweiligen Verfahren aufgrund der entsprechenden Anregungen des Gerichts erfolgt seien. Dementsprechend kommt es auf die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung zum Entstehen der Einigungsgebühr in Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte in einer Sitzungspause auf ein Nachgeben seines Mandanten mit dem Ziel der vollständigen Erledigung des Rechtsstreits hinwirkt,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.3.1985 ‒ 14 B 2653/84 ‒, KostRsp. § 24 BRAGO Nr. 20, und vom 11.1.1999 ‒ 3 E 808/98 ‒, NVwZ-RR 1999, 348 = juris, Rn. 12,
nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.