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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 434/23·04.06.2023

Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das Landgericht Halle verwies. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen hierzu zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Wiederholte, anwaltlich nicht vertretene Eingaben werden künftig unbeantwortet zu den Akten genommen; ausgenommen sind Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Partei nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, sofern die VwGO dies verlangt.

2

Gerichte können wiederholte und unbegründete Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei künftig nicht mehr beschieden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, soweit nicht ein allein statthaftes Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegt.

3

Die Kostenfolge kann nach § 154 Abs. 2 VwGO angeordnet werden, selbst wenn die Partei möglicherweise prozessunfähig ist.

4

Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG voraus; fehlt es daran, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2153/23

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Halle durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.5.2023 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.5.2023 ist unzulässig. Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22, 4 AR 36/22 und 4 E 189/23 kürzlich mehrfach hingewiesen worden. Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil vor diesem Hintergrund nichts dafür spricht, dass die Klägerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2023 – 4 E 189/23 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

3

Da die Klägerin – mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 – trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt – wie das hiesige sowie das parallel von der Klägerin angestrengte Verfahren 4 B 560/23 zeigen –, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

4

vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html),

5

weitere Eingaben der Klägerin ohne eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, sofern es sich nicht um einen im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2023 – 4 E 189/23 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

8

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

9

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.