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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 432/19·08.07.2019

Beschwerde gegen Erinnerung: Kein Anspruch auf Erledigungsgebühr Nr.1002 VV RVG

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwert sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und verlangt eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG. Das OVG NRW weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Gebühr nicht angefallen ist. Eine bloße Erledigungserklärung nach behördlicher Aufhebung und Einwirken in anderen Verfahren genügen nicht. Die Begründung des Verwaltungsgerichts wurde nicht entkräftet.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise mitwirkt, die über das im Rahmen der Bevollmächtigung Erwartbare hinausgeht und nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.

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Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts durch die Behörde begründet keinen Anspruch auf die Erledigungsgebühr.

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Bemühungen des Prozessbevollmächtigten in anderen, gesonderten Verfahren oder ein in einer Sitzungspause geübtes Einwirken auf den Mandanten begründen die Erledigungsgebühr nur, wenn sie ursächlich und unmittelbar auf die Erledigung des hier streitigen Verfahrens gerichtet sind.

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Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung ist unbegründet, wenn die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe entkräftet werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151 VwGO§ 2 Abs. 2 RVG§ 2 RVG§ 24 BRAGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5818/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.4.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13.2.2019 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

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Die von der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist nicht angefallen. Nach dieser Vorschrift bedarf es zum Entstehen einer Erledigungsgebühr einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was vom Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 ‒ 6 B 34.11 ‒, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4 = juris, Rn. 4.

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Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2018 ‒ 12 E 228/18 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Derartige, über die Abgabe der Erledigungserklärung hinausgehende Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ziel der Erledigung sind nicht zu erkennen. Insbesondere liegt ein solches Bemühen nicht in dem in einer Sitzungspause erfolgten Einwirken des Prozessbevollmächtigten auf die Klägerin mit dem Ziel, dass sie die Klage im Verfahren 1 K 11819/17 zurücknimmt und die Kosten des Verfahrens 1 K 11818/17 übernimmt. Dieses auf andere Verfahren bezogene Einwirken hatte keinen Einfluss auf die nach Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung durch den Beklagten erfolgte Erklärung der Erledigung in dem hier maßgeblichen Verfahren 1 K 5818/18 (VG Köln). Die Klägerin ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.4.2019 nicht entgegen getreten, wonach es sich um keine Gesamteinigung in allen Verfahren gehandelt habe, vielmehr die Klaglosstellungen bzw. Klagerücknahmen jeweils gesondert in den jeweiligen Verfahren aufgrund der entsprechenden Anregungen des Gerichts erfolgt seien. Dementsprechend kommt es auf die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zum Entstehen der Einigungsgebühr in Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte in einer Sitzungspause auf ein Nachgeben seines Mandanten mit dem Ziel der vollständigen Erledigung des Rechtsstreits hinwirkt,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.3.1985 ‒ 14 B 2653/84 ‒, KostRsp. § 24 BRAGO Nr. 20, und vom 11.1.1999 ‒ 3 E 808/98 ‒, NVwZ-RR 1999, 348 = juris, Rn. 12,

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nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.