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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 429/18·10.07.2018

Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung für Spielhallen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für zwei Schließungsverfügungen von Spielhallen ein. Das OVG bestätigt den vom VG gewählten Mindeststreitwert von 15.000 EUR je Spielhalle und damit den Gesamtstreitwert von 30.000 EUR. Höherer Streitwert erfordert konkrete Anhaltspunkte für erzielten oder erwarteten Jahresgewinn; bloße Behauptungen genügen nicht.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 30.000 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu ermessen.

2

Bei Streit um den (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle ist der Streitwert regelmäßig nach dem Jahresgewinn zu bemessen; in Anlehnung an den Streitwertkatalog ist mindestens ein Streitwert von 15.000 EUR je Spielhalle anzusetzen.

3

Behauptungen über höhere erzielte oder erwartete Jahresgewinne begründen einen über den Mindeststreitwert hinausgehenden Streitwert nur, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte oder Belege substantiiert werden.

4

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG ist zulässig; die Darlegungslast für einen höheren Streitwert trägt der Beschwerdeführer.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 509/14

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.11.2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es einem Kläger um den (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle, ist nach der Rechtsprechung des Senats der Streitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen, in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) aber mindestens auf 15.000,00 EUR festzusetzen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2016 – 4 B 162/16 –, GewArch 2016, 304 = juris, Rn. 19 ff., vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96, und vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 –, Beschlussabdruck, S. 12 (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

4

Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht für jede der beiden von der streitgegenständlichen Schließungsverfügung betroffenen Spielhallen jeweils den Mindestbetrag von 15.000,00 EUR zugrunde gelegt und den Streitwert mithin auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Für die von den Beschwerdeführern begehrte Festsetzung eines höheren Streitwerts von bis zu 100.000,00 EUR ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte für einen entsprechenden erzielten oder erwarteten Jahresgewinn aus dem Betrieb der beiden Spielhallen kein Raum. Die Beschwerdeführer haben in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne jeden Beleg lediglich behauptet, der jährlich erwartete und auch erzielte Gewinn belaufe sich auf mehr als 100.000,00 EUR. Für einen Jahresgewinn in dieser Höhe bestehen auch keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.